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Recht & StaatBrockhaus 1882

Urliste heißt nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 die vom Vorsteher einer jeden Gemeinde oder eines landesgesetzlich gleichgestellten Verbandes alliährlich aufzustellende Liste der in der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zum Schöffen⸗ oder Geschworenendienst berufen werden können. Nähere Bestimmungen über die Aufstellung der U. gibt das Gerichtsverfassungsgesetz, 88. 36—41, 85-89.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 73Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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