Wegeordnungen, als ein wichtiges Gebiet der Staatsthätigkeit für die Wohlfahrtszwecke der Gesellschaft, und zugleich ein Hauptzweig der lokalen Selbstverwaltung, erscheinen am frühesten entwickelt in England. Schon die Anglo-⸗Normannische Ge-Reit. und legt die Erhaltung der öffentlichen Fahr-, eit⸗ und Fußwege den Ortsgemeinden auf und erzwingt diese Pflicht durch ein regelmäßiges Anklageverfahren (indictment), einen Anklageprozeß, welcher noch gegenwärtig stattfinden kann und zuweilen auch noch ergänzend eintritt. Zum Zweck einer positiven Fürsorge für die Instandhaltung der Wege hat die Gesetzgebung der Reformationszeit das Amt des Wegeaufsehers eingeführt. Auf ihn, als das verpflichtete Organ des Kirchspiels, geht die Wegebaulast über, mit der Ermächtigung, die Gemeindelieder nach der Größe ihres Grundbesitzes und Hausstandes zu Hand⸗ und Spanndiensten zu zwingen und die Baumaterialien von benachbarten Grundstücken zu entnehmen. Mit dem allmählich eintretenden Verfall eines selbständigen Bauernstandes erwies sich dies System indessen als unausführbar. Im Laufe des 18. Jahrh. entschloß sich die Gesetzgebung zu einer ergänzenden Wegesteuer, neben welcher die Naturalleistungen der Gemeindeglieder immer mehr zurücktreten. Die W. von 1836 geht grundsätzlich in das System der Geldwirtschaft über. Dem Wegeaufseher des Kirchspiels liegt nunmehr ob: die Einschätzung, Ausschreibung und Beitreibung der Wegesteuer nach den Grundsätzen der Armensteuer, also als eine gleichmäßige Realsteuer von allen Liegenschaften; die Instandhaltung der Wege durch Annahme von Lohnfuhrwerk und Lohnarbeiten, erzwingbar durch Strafbefehle der Friedensrichter; die Ausführung der Wegepolizeiordnung mit der Verpflichtung zu Strafverfolgungen und zur Beseitigung der Wegehindernisse; endlich Buchführung, Rechnungslegung und jährliche Berichterstattung an die Sessionen der Friedensrichter. Immer mehr trat indessen der Übelstand hervor, daß die kleinen Kirchspiele nicht das nötige Personal für eine solche Verwaltung besitzen. Die W. von 1862 und 1864 führen daher eine zwangsweise Bildung von größern Wegeverbänden ein. Die Quartalsitzungen der Friedensrichter können nach Anhörung der beteiligten Gemeinden eine Mehrheit von Kirchspielen zu einem größern Wegeverband vereinigen. Für einen solchen Verband wird dann ein Verwaltungsrat (district board) gebildet, zu welchem jedes Kirchspiel ein oder mehrere Wegepfleger (Waywarden) zu wählen hat, nach einem klassifizierten Stimmrecht in sechs Steuerstufen. Das Hauptgeschäft des Verwaltungsrats bildet die Ernennung, Entlassung und die Bestimmung der Gehaltsetats eines besoldeten Sekretärs, Rendanten und Wegeaufsehers. Das verpflichtete Subjekt für die Wegebaupflicht bildet nunmehr die Bezirkswegekasse, vertreten durch den Verwaltungsrat und seine Beamten, gegen welche nötigenfalls eine wangsvollstreckung der Wegepolizeibehörde stattndet. Die Erhaltungskosten der einzelnen Wege verbleiben dem bisher verpflichteten Kirchspiel. Die