Urteilskraft als das Vermögen, Urteile zu bilden, gehört zu den Funktionen des Denkvermögens oder Verstandes, und ist insofern eine Eigenschaft, ohne welche der menschliche Geist nicht als normal funktionierend gedacht werden kann. Sofern aber von der strengern übung und höhern Ausbildung dieses Vermögens die genauere Erkenntnis der uns umgebenden Welt, die Auffassung und Beurteilung der Ereignisse, die Erwartungen, die wir von dem Laufe der Begebenheiten hegen und nach denen wir unsere Handlungen einrichten, abhängt, versteht man unter U. im engern Sinne wohl auch die erlangte Fertigkeit, angemessen, treffend und richtig zu urteilen, besonders aber die Fähigkeit, einen neu aufgenommenen Vorstellungsinhalt sogleich unter die ihm gebührenden allgemeinen Gesichtspunkte zu bringen. Scharfsinn, Tiefsinn, Vorsicht, Umsicht, Witz werden dann als verschiedene Außerungen der U. angesehen; Einfalt und Dummheit bezeichnen den Mangel oder eine große Unvolltommenheit derselben. Die Lehre von der I. hat bereits im Altertum durch Aristoteles ihre feste Grundlage erhalten. Unter den Neuern hat namentlich Kant in seiner «„Kritik der U. v ihr eine sehr ausführliche Untersuchung gewidmet.