FeedUrteil
Recht & StaatBrockhaus 1882

Urteil ist die Form der als objektiv gültig in Anspruch genommenen Begriffsverknüpfung, in welcher der eine Begriff als Merkmal des andern erscheint. Subjekt heißt dabei der, welcher sich der Bestimmung durch einen andern darbietet; Prädikat heißt der, welcher diese Bestimmung selbst enthält. Das Zeichen der Verknüpfung oder Nichtverknüpfung ist die Copula, und da zu jedem Satze Subjekt, Prädikat und Copula gehören, so ist das logische U. die wesentliche Grundlage des grammatischen Satzes. Den wesentlichen Unterschied in der Form des U. bezeichnet nach der durch Kant in Deutschland üblich gewordenen Lehre seine Qualität, d. h. die Bejahung und Verneinung (positives Urteil: A ist B; negatives Urteil: A ist nicht B). Je nachdem das Pradikat von der ganzen Sphäre des Subjektbegriffs oder nur von einem Teile desselben bejaht oder verneint wird (der Quantität nach), ist es ein allgemeines (universales) oder besonderes Partikulares); rücksichtlich der übrigen Bestimmungen, denen die Form des U. unterliegen kann, ist das U. der Modalität nach assertorisch, apodiktisch oder problematisch; der Relation nach kategorisch, hypothetisch, divisiv oder disjunktiv. In den Fällen, wo Prädikate, die mit gewissen Subiekten verknüpft werden, Wertbestimmungen der Dinge, Ereignisse und Verhältnisse enthalten, welche die Subjektsbegriffe bezeichnen, sind unsere U. nicht theoretische oder Erkenntnisurteile, sondern praktische Urteile oder Beurteilungen, d. h. Wertbestimmungen dessen, worüber geurteilt wird; daher die Worte urteilen und beurteilen (loben und tadeln, vorziehen und verwerfen, billigen und mißbilligen) häufig als gleichbedeutend genommen werden. Während viele unserer Beurteilungen von un sern Neigungen, Leidenschaften, Irrtümern u. s. w. abhängen, machen ethische und ästhetische U. (Geschmacksurteile) auf allgemeine Gültigkeit Anspruch, und ihre Darlegung, Begründung und Anwendung auf Gegenstände der Ratur, der Kunst und des praktischen, Lebens ist die Aufgabe der Asthetik, Ethik, Politit und ähnlicher Wissenschaften. lüber U. (Urtel) im Rechtswesen vgl. den Art. Entscheidung. Die U. teilen sich nach der e Deutschen Civilprozeßordnung in Endurteilell und Zwischenurteile; teilweise Endurteile nennt sie Teilurteile. (S. die einzelnen Artikel.) Endurteile wie Zwischenurteile können kontradiktorische U. sein oder Versäumnisurteile (s. Vers äumnis). Das civilprozessuale U. setzt sich, abgesehen von der Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter (nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung), sowie der Bezeichnung des Gerichts und den Namen der Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zusammen aus der Urteilsformel oder dem Urteilstenor (der Verurteilung, Feststellung oder Abweisung der Klage), dem Thatbestand (s. d.) und den Entscheidungsgründen: die Urteilsformel ist von Thatbestand und Gründen äußerlich zu sondern. streckung.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 76Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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