FeedUti possidetis
Recht & StaatBrockhaus 1882

Uti possidetis (at., wie ihr besitzt') war im röm. Recht der Anfang eines vom Prätor zum Schutze des Besitzes unbeweglicher Sachen auf—⸗ gestellten Interdiktformulars (s. Besitz und Besitzrechtsmittel) und Bezeichnung des Interdikts selbst. Jeder, der Störungen seines Besitzes von einem andern fürchtete, sollte den andern vor den Prätor rufen und dort das Verbot der vis gegen ihn auswirken dürfen. Unter vis waren aber nicht bloß eigentliche Gewaltthaten verstanden, sondern jede Störung des Besitzes, sowohl die posilive, durch eigene Besitzhandlungen, als die negative durch Prohibitionen u. dgl. Das interdictum uti possidetis und die heutige Besitzklage sind weder, wie man vielfach angenommen hat, Delikts⸗ noch Präjudizialklagen, sondern lediglich negatorische Besitztlagen auf Verbot drohender Störungen des Besihes. Die Verbindung der Besitzklage mit der petitorischen Klage ist in der Deutschen Civilprozeßordnung, §. 232, untersagt. Dem Bedürfnisse nach Schutz des einstweiligen Besitzstandes wird durch einstweilige Verfügungen (§. 819) Genüge geleistet. Muß das Recht im Innern der Staaten dem Besitz einen gewissen Schutz verleihen, so versteht sich jene Geltung des Besitzes (des sog. uti possidetis oder status quo) um soviel mehr nach dem internationalen Rechte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 90Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 2

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6