Vindikation (lat.), die Klage auf Anerkennung des Eigentumsrechts und Zurückgabe seines entzogenen Gegenstandes mit allen Früchten und dem Zuwachse während der Zeit des vom Beklagten unrechtmäßig ausgeübten Besitzes. Der Kläger hat hier sein Recht dadurch zu erweisen, daß er entweder die originäre Erwerbung des Eigentums (s. d.), wie die selbstvollzogene Versetzung des indifferenten Stoffs in die jetzige gebrauchsfähige Form (Spezifikation), oder den abgeleiteten Erwerb von einer Reihe befugter Inhaber darthut, bis er in der Person eines Vorbesitzers auf den ersten Erwerber stößt oder mit dem Beweis des rechtmäßigen Besitzes sämtlicher Vorgänger die Ersitzungszeit (s. Usucapion) ausgefüllt hat. Die Schwierigkeit dieses Beweises, welcher nach deutschen Rechten wenigstens hinsichtlich des Grundeigentums durch die Grund- und Hypothekenbücher und die fortgesetzte gerichtliche Aufbewahrung der Besitztitel erleichtert wird, hat schon im prätorischen Recht der Römer zur Ersetzung der V. durch die sog. Publicia nische Klage (Publiciana in rem actio) geführt, wo der Kläger bloß seinen eigenen, wenn auch abgeleiteten, rechtmäßigen Erwerb und die Unrechtmäßigkeit des vom Beklagten ausgeübten Besitzes zu bescheinigen braucht. Im ältern deutschen Rechte war die V. von beweglichen Sachen bei dem dritten gutgläubigen Besitzer wirkungslos, wenn dessen Vormann nach dem Grundsatze KHand muß Hand wahreno seine Verteidigung übernahm und dem Kläger die Einrede entgegenstellen konnte, daß selbiger ja die streitige Sache ihm, dem Intervenienten, zum Besitz überlassen. Die darauf etwa erfolgende Entgegnung, wie dies z. B. bloß leihweise oder zum Zweck der Aufbewahrung für den Deponenten geschehen, berührte dann den eigentlichen Beklagten nicht mehr, sondern es verwandelte sich die V. in eine Entschädigungsklage gegen den ungetreuen Mitkontrahenten, welcher die Sache mittels vertragswidriger Unterschlagung wie eine eigene veräußert hatte. Diese Bestimmung erhielt sich, selbst nach dem Eindringen des röm. Grundsatzes, daß man sein Eigentum bei jedem Inhaber wieder abfordern könne (ubi rem meam invenio ibi vindico), in Partikularrechten zum Besten eines raschen Handelsverkehrs rücksichtlich solcher Güter, die auf offenem Markte oder auf den über See einlaufenden Schiffen gekauft waren, und ist im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche (Art. 305—307) rücksichtlich der Inhaberpapiere unbedingt, hinsichtlich anderer bei einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe erworbener Sachen wenigstens für den Fall anerkannt, daß die Sachen dem Vindicanten nicht geraubt oder gestohlen, auch von ihm nicht verloren worden sind.