FeedGewalt
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gewalt (vis) bezeichnet in der Rechtssprache die Fälle, daß entweder mittels mechanisch wirkender Kraft irgend ein Gegenstand in seiner Substanz beschädigt wird oder jemand in dieser Form, auch ohne Verletzung, um einen beabsichtigten Erfolg zu erreichen, den von einem Menschen geleisteten Widerstand überwindet. Die vom Inhaber einer Zwangsbefugnis (vis justa), z. B. vom Richter, Hausvater, Vormund, ohne Überschreitung der angemessenen Grenzen ausgehende Nötigung zu erlaubten Zwecken wird vom Gesetze gebilligt und geschützt. Dagegen erzeugt die Nötigung durch Unberechtigte (vis injusta) nicht nur einen Ungültigkeitsgrund Dandlance der abgepreßten Erklärungen und Rechtshandlungen, sondern gibt, wenn darin das Verbrechen der Gewaltthätigkeit (crimen vis) enthalten ist, sogar den Anlaß zu einem strafrichterlichen Einschreiten. Im Römischen Reiche war die widerrechtliche Eigenmacht zur Unterdrükkung der freien Selbstbestimmung anderer nach der unter Augustus ergangenen Lex Julia de vi zu beurtellen. Unter ihren Gesichtspunkt fielen eigentlich auch mit die Notzucht, Entführung, Aufruhr und unter Umständen die Ducaie durche später noch Mißbrauch der Amtsbefugnisse durch G. widerrechtliches Gefangenhalten, Raub, Erpressung und widerrechtliche Selbsthilfe. Man unterschied je nach dem Zwecke und der Gefährlichkeit der Mittel Vis publica und Vis privata. Erstere begreift die schweren Formen, welche Deportation, bei Rückfall oder wenn ein Ehrloser der Urheber ist, selbst Todesstrafe nach sich ziehen, letztere die leichtern, nur mit Relegation und Verlust eines Dritteils des Vermögens oder selbst mit geringen Privatstrafen bedrohten Fälle. Nach gemeinem Rechte findet das römische, da die Carolina (s. d.) über das Crimen vis gänzlich schweigt, insofern aushelfende Anwendung, als nicht für bestimmte Formen der Vergewaltigung, wie für Land⸗ und Hausfriedensbruch, Landzwang, Notzucht, Entführung, Erpressung, eigene Strafsanktionen erlassen sind. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch bedroht: 1) Nötigung, d. h. einen andern widerrechtlich durch G. oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen (§. 240); 2) Bedrohung, d. h. einen andern mit Begehung eines Verbrechens bedrohen (§. 241). Hier ließ die Carolina das eidliche Gelöbnis ablegen, sich gesetzlich zu verhalten, wozu materielle Kautionsleistung, im Nichtleistungsfalle Gefangensetzung trat; 3) Widerstand gegen die Staatsgewalt, Widersetzlichkeit (S. 113).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 937Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 4

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6