FeedEinstweilige
Recht & StaatBrockhaus 1882

Einstweilige Verfügungen können nach der Deutschen Reichscivilprozeßordnung stattfinden: 1) Zur Sicherung der Realisierung eines nicht auf eine Geldleistung gerichteten Anspruchs (zur Sicherung der Realisierung von Geldforderungen dient der Arrest, s. d.), wenn die Realisierung des Anspruchs gefährdet erscheint, wenn zu besorgen ist, daß (ohne die einstweilige Verfügung) durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (3. B. es ist die Vernichtung der beanspruchten Sache zu befürchten )oder die Entwertung eines verhypothezierten Grundstücks, etwa durch Abholzung einer Waldung). 2) Zur Regelung eines einstweiligen Zufstandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn diese Regelung aus irgend welchem Grunde „nütig erscheint, namentlich zur Abwendung wesent⸗ — licher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt (z.B. bei Besitzstreitigkeiten zur einstweiligen Regulierung des Besitzstandes, bei Alimentationsstreitigkeiten zum Zweck einstweiliger Alimentierung). Den Inhalt der einstweiligen Verfügung bestimmt das freie richterliche Ermessen; es ist jede Anordnung zulässig, die dem Gericht zweckdienlich erscheint, insbesondere eine Sequestration, Gebot oder Verbot einer Handlung, z. B. der Veräußerung, Belastung, Verpfändung eines Grundstücks. Auf die Ampeitere V. der einstweiligen Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über den Arrest entsprechend anzuwenden mit einigen Modifikationen; so ist namentlich die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung nur unter besondern Umständen statthaft.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 837Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 6

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6