FeedVerjährung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verjährung heißt jede Veränderung in den rechtlichen Befugnissen oder Verhältnissen, welche infolge gesetzlicher Bestimmung nach Ablauf einer bestimmten Zeit wegen Ausübung oder Nichtausübung gewisser Rechte eintritt. Obschon Rechte jeder Art nur im Staate und mit demselben erlangt und fortgeführt werden, so ist doch bei ihrer Behauptung das Verhältnis zu der natürlichen Gesamtheit der Mitbürger insofern von Gewicht, als die infolge eines lange währenden Zustandes von der rechtlichen Mitwelt vorausgesetzten Befugnisse sogar für den Fall einer irrtümlichen Beimessung als unanfechtbar zu gelten haben. Gleich den Gerichten, hat auch die große Menge einen jeden bis zum Beweise des Gegenteils für redlich, seinen Besitz für einen wohlbegründeten zu halten, und je zahlreichere Geschäfte in Bezug auf einen Besitzstand während geraumer Zeit stattfanden, um so härter wäre es, den guten Glauben der dabei Beteiligten durch das Rückgängigmachen ihrer Erwerbungen zu durchkreuzen. Es liegt hier näher, lieber die lange außer Acht gelassenen Ansprüche eines Einzigen abzulehnen, als zahlreiche Regreßklagen oder vielseitiges Mißfallen hervorzurufen, zumal da der Beweis eines vor vielen Jahren verübten Unrechts wegen der Möglichkeit, daß die Gegenbeweise der Rechtmäßigkeit durch Zufall verloren sein könnten, kein unbedingtes Zutrauen verdient. Alle höher entwickelten Rechte haben daher zur Sicherung des Eigentums und des Kredits einen äußersten Zeitpunktfestgestellt, binnen welchem gegenteilige Ansprüche bei deren Verlust geltend gemacht werden müssen, Zaliafer o die V. geschaffen. Es ist damit die Möglichkeit gegeben, daß gegen jedermann wirksame Befugnisse, wie Eigentum, Servitut, Freiheit von Beschränkungen, unter Werech. rung oder wenigstens Belastung des bisher Bere tigten erworben werden (Ersitzung, erwerbende V., usucapio), oder daß Rechte, z. B. Forderungen, ohne einen Ersatz durch andere Rechte einfach verloren gehen (V. im engern Sinne, erlöschende V., praescriptio). Die Ersitzung vollzieht sich auf der Grundlage eines Innehabens der Sache oder eines sonst äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisses und des guten Glaubens an die Rechtmäßigkeit des Besitzes. Sie ist eine aordentlicheß, nach röm. und gemeinem Rechte von 3 Jahren hinsichtlich beweglicher, von 10 oder 20 Jahren hinsichtlich unbeweglicher Sachen. (S. Usucapion.) Ihr gegenüber steht die «außerordentliches Ersitzung binnen 30 und mehr Jahren rücksichtlich der von der ordentlichen Ersitzung ausgenommenen Sachen, oder wenn für die ordentliche Ersitzung der Erwerbstitel nicht beigebracht werden kann. Der Ersitzende darf sich für die Regel auch die Besitzzeit seines Vorgängers anrechnen. Eine Unterbrechung des Besitzes durch Entziehung desselben oder Klaganstellung von seiten des eigentlich Berechtigten vor Vollendung der Ersitzung hebt aber alle Wirkungen des bisherigen Besitzes auf. In den Partikularrechten ist die Ersitzungszeit zum Teil abweichend festgesetzt, und das alte Deutsche Recht kannte gar keine Erwerbun durch Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern blo den Erwerb durch unvordenklichen Besitz, rücksichtlich dessen die Zeugen aus eigener Wissenschaft und der überlieferung bekunden konnten, daß es immer so gewesen sei (Praescriptio immemorialis). Das Vorhandensein einer austilgenden oder erlöschenden V. wird angenommen bei Nichtgebrauch des Rechts binnen 30 Jahren. Doch sind die Ausnahmen hier sehr zahlreich, wie denn z. B. die Klage wegen pflichtwidriger Enterbung binnen fünf Jahren, wegen Gewähr der verborgenen Mängel von verkauften Gegenständen schon binnen weniger Monate erlischt. Neuere Gesetzgebungen kürzen namentlich die Verjährungsfrist für geschäftsmäßige Forderungen von Gewerbtreibenden, um denselben einen Grund zur Verweigerung längerer Kredite an die Hand zu geben. Die Strafverjährung tritt (nach §8. 66—72 des Reichsstrafgesetzbuchs) ein sowohl hinsichtlich der Strafverfolgung, als auch hinsichtlich der Strafvollstreckung. Die Fristen gehen bei ersterer von 20 Jahren bis zu 3 Monaten hinüber, bei letzterer von 30 Jahren bis zu 2 Jahren.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 210Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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