Verlassung (desertio) ist ein Ehescheidungsgrund nach evang. Kirchenrecht und den modernen Staatsgesetzgebungen. Sie zerfällt a) in die eigentliche (desertio malitiosa), bei welcher der Aufenthaltsort des Deserenten unbekannt ist, dieser daher durch Ediktalcitation geladen und, im Falle er nicht erscheint, als schuldiger Teil geschieden wird; b) in die Quasidesertion. Hier ist der Aufenthaltsort des deserierenden Ehegatten bekannt, derselbe weigert sich indessen, dem gerichtlichen Befehl zur Rückkehr und Fortsetzung der Ehe Folge zu leisten. Das Verfahren hat hier in den Ländern sächs. Rechts die Eigentümlichkeit, daß durch Gefängnishaft von bestimmter Dauer zunächst der Versuch gemacht wird, die metzieken, um des ehelichen Zusammenlebens zu erzielen, und erst geschieden wird, wenn dies Mittel fg als erfolglos bewährt hat, während nach andern Rechten schon der Ungehorsam gegen das sog. mandatum ad revertendum genügt, um die Ehescheidung zu bewirken. Vgl. Gräbner, «über Desertion und Ouasidesertiono (Kolberg 1882).