Verordnung ist jede allgemeine Vorschrift, welche nicht in der Form des Gesetzes, insbesondere ohne vorhergehende Zustimmung des Landtags erlassen wird. Sie steht im Gegensatz zur Verfügung und zur Entscheidung, welche nur einen einzelnen Fall betreffen und andererseits in formeller Beziehung zum Gesetz. Wenn die V. Rechtsvorschriften enthält, so nennt man sie Rechtsverordnung, wenn sie die Thätigkeit der Behörden regelt, so heißt sie Verwaltungsverordnung. Die Verfassungen unterscheiden ferner Ausführungsverordnungen, welche nur zur Durchführung und Handhabung der Gesetze dienen, also nichts enthalten dürfen, was dem Gesetz widerspricht, und sog. gesetzvertretende oder außerordentliche V., welche im Falle eines dringenden Notstandes vom Landesherrn unter Verantwortlichkeit des Ministeriums erlassen werden können, wenn der Landtag nicht versammelt ist. Man nennt dieselben auch Notstandsverordnungen. Durch dieselben kann in den Bereich der Gesetzgebung eingegriffen werden, sie müssen aber dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentreten vorgelegt werden und verlieren ihre Geltung, wenn derselbe die Genehmigung versagt. Das Recht zum Erlaß von V. steht dem Landesherrn als dem Chef der Regierung zu, es kann aber auch den Ministern und andern Behörden delegiert werden. Von besonders praktischer Wichtigkeit :sind die Polizeiverordnungen. Die Befugnis zum Erlaß derselben steht teils den lokalen Behörden, teils den Bezirksbehörden zu, für gewisse Gegenstände auch speciellen Behörden, insbesondere den Bergämtern, Eisenbahnverwaltungen, Strom⸗ und Hafenbehörden u. s. w. Übertretungen der Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe oder Haft geahndet; der Richter ist aber befugt, zu prüfen, ob die Polizeiverordnung rechtsgültig, namentlich innerhalb der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, erlassen worden ist.