Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräfteno. Ferner sind Vereine verboten, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam veriprochen wird (§. 128 des Reichsstrafgesetzbuchs). Außerdem sind aber die Vereine verwaltungsrechtlichen Beschränkungen unterworfen im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Zur Regelun Dieser VBerhältnisse ist das Reich nach Art. 4 der Reichsverfassung zwar kompetent; es hat aber nur einen Gebrauch von dieser Zuständigkeit gemacht in dem Sozialistengesetz, durch welches die Landespolizeibehörden berechtigt und verpflichtet werden, Vereine mit sozialdemokratischer, sozialistischer und kommunistischer Tendenz zu verbieten. In allen andern Beziehungen gelten vorläufig noch die Landesgesetze, welche von sehr verschiedenen Gesichtspunkten ausgehen und die Vereine teils einer Genehmigung, teils einer Kontrolle, teils einer Auflösungsbefugnis der Verwaltungsbehörde unterwerfen. Gewöhnlich sind diese Vorschriften beschränkt auf bewaffnete Vereine und auf polit. Vereine. In Elsaß-Lothringen gilt noch das franz. Recht, wonach alle Vereine von mehr als 20 Mitgliedern der Genehmigung des Bezirkspräsidenten unterliegen, der dieselbe nach Gutdünken versagen, an Bedinungen knüpfen und jeder Zeit zurückziehen kann. esondere Vorschriften bestehen für die studentischen