Verfassungseid ist das eidliche Gelöbnis zur Beobachtung der Verfassung. Dasselbe ist zu leisten vom Landesherrn bei der Thronbesteigung und vom Regenten bei dem Antritt der Regierung und zwar in den meisten Staaten vor den versammelten Ständen. In mehrern deutschen Staaten (Sachsen, Württemberg, einigen thüring. Fürstentümern) wird statt eines Eides nur ein feierliches Versprechen des Fürsten, die Verfassung aufrecht zu erhalten, verlangt. In den meisten Staaten müssen auch die Mitglieder des Landtags den Eid auf die Verfassung leisten. Ferner ist in den Diensteid der Beamten das Versprechen aufgenommen, die Verfassung gewissenhaft zu beobachten, dagegen wird das Heer nicht auf die Verfassung vereidigt. In manchen Staaten kann von jedem Unterthan ein Duldigungseid verlangt werden, welcher ebenfalls das Gelöbnis enthält, die Verfassung zu befolgen. Bon jurist. Bedeutung ist der V. in keinem Falle und in keiner Beziehung. Die Geltung der Gesetze ist ganz unabhängig von dem Gelöbnis des Einzelnen, und die Rechte und Pflichten der Landesherren, Volksvertreter, Staatsbeamten und Unterthanen sind ganz dieselben, wenn der V. von ihnen abgelegt worden ist, wie wenn die Ableistung desselben unterblieben ist.