Verwaltung und Verwaltungssachen. Der Thätigkeit des Staats, welche allgemeine Rechtsnormen aufstellt und deshalb im weitesten Sinne als Gesetzgebung (s. Gesetz und Gesetzgebung) bezeichnet wird, steht die vollziehende oder vollstreckende Gewalt (s. Exekutivgewalt) gegenüber, als dessen beide Hauptteile die rechtsprechende Gewalt (Justiz) und die regierende Gewalt (Verwaltung) erscheinen. In alter Zeit hatten alle staatlichen Organe zugleich richterliche und verwaltungsrechtliche (finanzielle, polizeiliche, militärische u. s. w.) Befugnisse. Eine grundsätzliche Scheidung von Justiz und Verwaltung, wie sie heutzutage in den meisten Kulturstaaten in mehr oder weniger scharfer Ausprägung durchgeführt ist, und demgemäß eine Unterscheidung zwischen Justiz-(Rechts⸗) und Verwaltungssachen, je nachdem es sich um Angelegenheiten handelt, welche zur Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden gehören, trat erst mit der Entwickelung des modernen Rechts-⸗ staates (zuerst in Frankreich durch Gesetzvom 24. Aug. 1790) ein, und ein eigentliches Verwaltungsrecht, sowie eine Verwaltungsrechtspflege mit der ausgesprochenen Aufgabe, darüber zu wachen, daß durch rechtswidrige Verfügungen oder Entscheidungen von Verwaltungsbehörden niemand in seinen öffentlichen Rechten verletzt wird, hat erst festen Boden gewonnen, nachdem man dazu übergegangen ist, für die Entscheidung streitiger Verwaltungssachen teils eigene Organe, teils wenigstens verstärkte Garantien zu schaffen. In Deutschland war es zuerst Baden, welches, und zwar durch Gesetz vom 5. Okt. 1863 (ergänzt durch Gesetze vom 24. Febr. 1880 und 21. Juni 1884), die Verwaltungsrechtspflege nach dieser Richtung hin geordnet hat. Für die im Gesetz näher begrenzten Streitigkeiten des öffentlichen Rechts sind in erster Instanz zuständig die Bezirksräte, Kollegien bestehend aus dem Bezirksbeamten, den der Landesherr ernennt, als Vorsitzenden, und aus sechs bis neun Beisitzern, welche das Ministerium des Innern aus der Zahl der von der Kreisversammlung für jeden Amtsbezirk durch Wahl bestellten Männer auf je zwei Jahre ernennt. In zweiter und letzter Instanz urteilt der aus fünf rechtsgelehrten Richtern bestehende Verwaltungsgerichtshof. (Vgl. Weizel, „Das bad. Gesetz vom 5. Okt. 18635, Karlsr. 1864, sowie «Zeitschrift für bad. Verwaltung und Verwaltungsrechtspflegey, herausg. von Wielandt, Heidelb. 1869fg.) In Hessen gelten das Gesetz über die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 12. Juni 1874 (in einigen Punkten abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 1879), die Städteordnung vom 13. Juni 1874, Landgemeindeordnung vom 15. Juni 1874 und Gesetz vom 11. Jan. 1875 über das oberste Verwaltungsrecht, das einen Revisions-, bez. Cassationshof darstellt, während in erster Instanz der Kreisausschuß, in zweiter Zeilschr der Provinzialausschuß urteilt. (Vgl. «Zeitschrift für Staats⸗ und Gemeindeverwaltung im Großherzogtum Hesseno, von Diemer, Mainz 1876, und Kuchler, «Die großherzogl. hess. Verwaltungsgesetzgebungo, Darmst. 1875.) Für Württemberg hat das Gesetz vom 16. Dez. 1876 die bestehenden Kreisregierungen zu Verwaltungsgerichten erster Instanz gestaltet, den Verwaltungsgerichtshof von wenigstens fünf Mitgliedern zur Rekursinstanz gemacht. (Vgl. die Ausgabe des Gesetzes von Hohl, Stuttg. 1877, und «Württemb. Archiv für Recht und Rechtsverwaltungo, herausg. von Kübel u. Sarwey, Stuttg. 1877 fg.) In Sachsen sind durch die Gesetze vom 21. und 22. April 1873 für besonders wichtige Streitigkeiten über öffentliche Rechte und Pflichten Garantien einer unabhängigen Entscheidung getroffen worden. (Vgl. Leuthold, «Das königl. sächs. Verwaltungsrechto, Lpz. 1878.) Für Bayern wurde das Gesetz vom 8. Aug. 1878 erlassen, das nur in letzter Instanz eine vollständige Trennung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der aktiven Verwaltung aufstellt, übrigens dem Gerichtshofe Revisionsbefugnis erteilt. (Vgl. Pözl, 4Lehrbuch des bayr. Verwaltungsrechtsv, 3. Aufl., Münch. 1871, und Supplement 1874.) In Preußen, wo schon die Verordnung vom 26. Dez. 1808 wegen verbesserter Einrichtungen der Provinzialbehörden unter gewissen Voraussetzungen den Rechtsweg gegen finanzielle und polizeiliche Verfügungen gestattet hatte, und wo eine weitere Reform durch die Kreisordnung (s. d.) vom 13. Dez. 1872 begründet wurde, ist das Hauptgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Gesetz vom 3. Juli 1875, welches zunächst durch Gesetz vom 2. Aug. 1880 abgeändert, sodann aber durch das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 ersetzt worden ist. Hierzu kommt das Zuständigkeitsgesetz vom 1. Aug. 1883, welches an die Stelle des Kompetenzgesetzes vom 26. Juli 1876 getreten ist. (Vgl. hierzu Gneist, Die preuß. Kreisordnunge, Berl. 1872; derselbe,« Der Rechtsstaat», 2. Aufl., Berl. 1879; von Brauchitsch, « Die Organisationsgesetze der innern Verwaltunge, Berl. 1876—77; 7. Aufl. unter dem Titel Die neuen preuß. Verwaltungs-Geßag 2 Bde., Berl. 1884; von Massow, «Das Verfahren in Verwaltungsstreitsacheno, Berl. 1876; Hauschteck, Preußens innere Verwaltung in der Krisis ihrer Neubildungo, Berl. 1876; Hue de Grais, „Weiterführung der preuß. Verwaltungsorganisation o5, Berl. 1878; 4Entscheidungen des königl. Oberverwaltungsgerichts o, herausg. von Jebens und Meyeren, Berl. 1877 fg.; «Archiv für Verwaltungsrechto, herausg. von Stolp, Berl. 1876 Hiernach bestehen Kreisverwaltungsgerichte, Bezirksverwaltungsgerichte und ein oberster Verwaltungsgerichtsyof. Das Kreisverwaltungsgericht ist der Kreisausschuß (Landrat, sechs vom Kreistage aus den Kreisangehörigen gewählte Mitglieder), welcher zunächst Organ des Kreises in Kreiskommunalangelegenheiten, auch Organ des Staats zur Besorgung allgemeiner Landesangelegenheiten, zugleich aber Verwaltungsgericht in Verwaltungsstreitsachen ist. Die Bezirksverwaltungsgerichte, entstanden aus den Deputationen für das Heimatwesen (Bundesgesetz vom 6. Juni 1870), bestehen aus fünf Mitgliedern, wovon drei durch die Provinzialvertretung gewählt werden, und sind in der Regel Gerichte zweiter Instanz. Das Oberverwaltungsgericht (für dessen Geschäftsgang jetzt das Regulativ vom 2. April 1878 gilt) besteht aus einem Präsidenten, dem Senatspräsidenten und der erforderlichen Zahl von Räten. Die Mitglieder werden vom Könige auf Lebenszeit ernannt, dürfen als solche nicht im Nebenamt angestellt werden und unterliegen keinem Disciplinarverfahren. Gegen die von den Bezirksverwaltungsgerichten in zweiter Instanz ergangenen Urteile steht den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Interesses dem Regierungspräsidenten die Revision an das Oberverwaltungsgericht zu wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts und wenn das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet. Soweit die Sache zurückgewiesen wird in die untere Instanz, hat dieselbe die aufgestellten Grundsätze als maßgebend anzusehen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren Verfahren im wesentlichen dem modernen Civilprozeß nachgebildet ist, erstreckt sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, welche dem Gebiete des öffentlichen Rechts angehören, und wird die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Nähern durch das Kompetenzgesetzgeregelt, welches in Stadtkreisen einen Stadtausschuß an Stelle des sonstigen Kreisausschusses einrichtet. Gegen polizeiliche Verfügungen findet Beschwerde an die vorgesetzte staatliche Polizeibehörde, und zwar auf zwei Instanzen beschränkt, statt; doch kann der Betroffene, falls er meint, ihm sei nicht zu seinem Recht verholfen worden, gegen den Bescheid Klage beim Oberverwaltungsgericht anstrengen, auch von vornherein dies thun, wenn er nicht sowohl die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, als vielmehr die Gesetzmäßigkeit der Verfügung angreifen will. Unberührt blieb hierdurch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Umfang der Kompetenzkonfliktsgesetze. (Vgl. Rönne, Das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., 4 Bde., Lpz. 1882— 84; Schulze, «Das preuß. Staatsrechtv, 2 Bde., Lpz. 1870—77.) Seit 1878 erscheint in Berlin ein „Verwaltungsgesetzblatt für den preuß. Staat v. An diesen partikularen Einrichtungen hat auch das Deutsche Lundert: henn 5aafelo im allgemeinen nichts geändert; denn dasselbe überläßt (F. 13) die Abgrenzung der Rechtssachen von den V. der Gesetzgebung der Einzelstaaten, soweit nicht durch Reichsgesetze gemeinschaftliche Anordnungen getroffen worden sind. 13. Auch +νν hat seit 1867 das große 1 allen der Verantwortlichkeit der Regierung auf allen Gebieten ihrer Thätigkeit gesetzlich festgestellt. Die besondern Verhältnisse führten dazu, durch Gesetz vom 22. Olt. 1875 einen Verwaltungsgerichtshof einzusetzen, der zu erkennen hat in allen Fällen, in denen jemand durch eine gesetzwidrige Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. über den wichtigsten Grundsatz in diesem Gesetze, daß nämlich der Gerichtshof nur Cassationsinstanz sein soll, hat sich eine große Meinungsverschiedenheit ergeben, die in Schriften von Koller (1874), Grünwald (1875), Kißling (1875), zuletzt von Lorenz von Stein (Grünhuts 4Zeitschrift », Bd. 6, Heft 1 und 2) näher durchgeführt wird. Eine Sammlung der Erkenntnisse des k. k. Verwaltungsgerichtshofs wird von Adam Freiherrn von Budwinski (Wien 1878 fg.), eine „Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiete der Verwaltungsrechtspflegeß von Samitsch (Wien 1877fg.) heraus-Durnet Vgl. Pann, «Die Verwaltungsjustiz in sterreichz (Wien 1876); derselbe, Beiträge zur Reform des Verwaltungsrechtso (Wien 1877). Für Frankreich ist zu verweisen auf Dareste, La justice administrative en France ou traité du contentieux de Padministrationo (1862); Dufour, „Traité de droit administratif appliquér (3. Aufl. 1869); Ducrocq, &Cours de droit administratifo (5. Aufl. 1877); Chauveau Adolphe, «Code d'instruction administratives (3. Aufl. 1867); Vuatrin und Bufbie, Lois administratives francaiseso (1876); Jonas, „Studien aus dem Gebiete des franz. Civilrechts und Civilprozeßrechts » (Berl. 1870); Block, Dictionnaire de Padministrationo (2. Aufl. 1877); Dupont, Dictionnaire de PLadministrationo (1879); für England auf die Werke von Gneist. In Italien ist zufolge Gesetzes vom 20. März 1865 die Entscheidung streitiger V. den Gerichten übertragen. „Die allgemeine Litteratur der Verwaltungslehre ist eine sehr ausgedehnte. Besonders hervorzuheben sind Bähr, „Der Rechtsstaato (Kassel u. Götting. 1861); Stein, „Die Verwaltungslehrev C Tle., Stuttg. 1865 —68, der 1. Tl. in 3 Abteil., 2. Aufl. 1869); derselbe, Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts » (2. Aufl., Stuttg. 1876); Inama-Sternegg, Verwaltungslehre in Umrissend (Innsbr. 1870); Rösler, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtso (Erlangen 1872 fg.); Schmitt, Die Grundlagen der Verwaltungsrechtspflege im konstitutionell-monarchischen Staato(Stuttg. 1878); Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs » (Bd. 2, Tüb. 1878); Sarwey, «Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspfleger (Tüb. 1880); Meyer, „Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts (2 Bde., Lpz. 1883—85); Löning, „Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts »(Lpz. 1884).