Vogelfrei (exlex, utlagatus) heißt derjenige, welcher aus dem allgemeinen Frieden gesetzt und des Rechtsschutzes ledig ist. (S. Acht.) Dies war der Zustand aller in die Aberacht (Oberacht) Erklärten, die damit Eigen und Lehn verloren, vor Gericht weder klagen noch zeugen, keine echten Kinder gewinnen und bei Widerstand gegen die Vorführung, um dem Richter wegen ihres Verbrechens Rede zu stehen, selbst erschlagen werden konnten. Irrig ist die Annahme, daß ihre Tötung jedermann freigestanden habe, schon weil ihnen das Recht die Möglichkeit offen hielt, sich wieder aus der Acht zu ziehen. Auch das engl. Recht kennt bei Ungehorsam eine Rechtsschmälerung des Ungehorsamen in der Form des «outlawryv.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 309Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei