Volenti non ft injuria (lat.), edem Wollenden (d. h. dem der es so will) geschieht kein Unrechto, ein von Ulpian aufgestellter Rechtssatz. Nach einem Erkenntnis des deutschen Reichsgerichts vom 15. Nov. 1880 gehört indes die Einwilligung des Verletzten in die Körperverletzung nicht zu den Gründen, welche die Strafe ausschließen, sodaß demnach auch einer solchen Einwilligung keine rechtliche Wirkung für die Beurteilung der Strafthat beizumessen ist.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 319Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei