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Recht & StaatBrockhaus 1882

Volkszählungen sind die weitaus bedeutendsten Unternehmungen der amtlichen Statistik, da ihre Ergebnisse die Grundlage des Wissens über die Bevölkerung (s. d.) und deren Eigenschaften bilden und auch die meisten andern Zweige der Statistik ihrer bedürfen. Sie kamen hin und wieder schon im Altertum vor, z. B. bei den Juden unter David. Die Bürgerlisten in Griechenland und Rom, hier von den Censoren auf dem Laufenden erhalten und im Lustrum regelmäßig abgeschlossen, vertraten das Ergebnis einer Volksaufnahme; eine förmliche allgemeine V. ordnete zwar der Kaiser Augustus an, indessen scheint dieselbe nicht durchgeführt worden zu sein. Die V. fehlen auch im Mittelalter, sowie in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit. Notdürftigen Ersatz boten die Aufnahmen der Pfennig⸗ und Säckelmeister, die Lehnbücher und später die zu den Landbüchern benötigten Ermittelungen der Wohnplätze und Feuerstellen. Um die Volkszahl für ältere Zeiten nachträglich annähernd zu berechnen, bedient man sich der aus Kirchenbüchern entnommenen Nachrichten über Geburten, Verehelichungen und Todesfälle, weil diese Grenzpunkte des menschlichen Lebens in einem ziemlich festen Verhältnisse zu dem Stande der Bevölkerung bleiben. Wirkliche V. fanden, abgesehen von vereinzelten Maßnahmen der Art (3.B. in Nürnberg 1449, in Straßburg i. E. in der Zeit von 1473 bis 1477), erst im 18. Jahrh. statt; Preußen und Hessen unter den deutschen Staaten, ferner Schweden und England legten darauf verhältnismäßig früh Wert. Weil jedoch die Ermittelungen ohne allgemein gültige und genaue Vorschriften vollzogen wurden und sich auf zu wenige Fragen bezogen, leisteten sie geringe Dienste; auch der in diesen Dingen am weitesten vorgegangene preuß. Staat beschränkte sich nach 1816 längere Zeit auf die Erhebung äußerst weniger Thatsachen. Seit 1853 hat der Internationale Statistische Kongreß die Theorie und Praxis der V. wiederholt behandelt, nachdem Quetelet in Belgien 1846 ausführliche Haushaltungslisten (bulletins de ménage) ausgeteilt und damit eine wichtige Verbesserung durchgeführt hatte; trotzdem erfolgen die V. keineswegs in einheitlicher Weise, und nicht einmal der Kongreßbeschluß, daß sie in den durch 10 teilbaren Kalenderjahren stattfinden sollen, ist allgemein beachtet worden. Als Zeit für die V. ist eine ruhige, d. h. eine solche zu wählen, in welcher die Bevölkerung sich größtenteils zu Hause befindet; für den Zollverein ist der Dezember vorgeschrieben, und zwar galt der 3. Dez. bei den seit 1834 alle drei Jahre stattgefundenen V. 1846—67, der 1. Dez. bei den vier V. vom J. 1871, 1875, 1880 und 1885. Es ist zweckmäßig, die Aufnahme an einem einzigen Tage zu vollziehen, um Auslassungen und Doppelzählungen infolge Aufenthaltsveränderungen zu vermeiden; eine längere Dauer verführt, wie in den Vereinigten Staaten, zur Plusmacherei. Die gesamte Bevölkerung muß ferner auf einerlei Weise gezählt werden; die als Ortsobrigkeit geltenden Behörden haben das Zählungsgeschäft zu leiten, und schon damit kein Ort ausgelassen werde, müssen die allgemeinen Landesbehörden die ganze Aufnahme überwachen. In einigen Staaten ist die V. Gegenstand eines die Einwohnerzur Auskunftserteilung bei Strafe verpflichtenden Gesetzes. Für das Deutsche Reich hat bisher die Verordnungsgewalt der Regierungen ausgereicht. Welche Art der Bevölkerung zu zählen sei, ob die anwesende, rechtliche oder Wohnbevölkerung, oder mehrere dieser Arten, war lange ein Gegenstand des Streits; der Statistische Kongreß und mit ihm die meisten Staaten haben die anwesende als die am leichtesten zu erfassende schon früher vorgezogen, während im Zollverein noch bis 1867, in den Staaten des spätern Norddeutschen Bundes nur bis 1864, die sog. Zollabrechnungsbevölkerung, die ungefähr der Wohnbevölkerung entspricht, erhoben wurde. Die außerhalb des Reichs lebenden Reichsangehörigen sind bisher außer Acht gelassen, aber die Wohnbevölkerung neben der ortsanwesenden gezählt worden. Für den Umfang der V. gilt allgemein die Regel, daß solche Fragen gestellt werden müssen, welche man zur Herstellung einer guten Volksbeschreibun für notwendig hält; ein Übermaß ist wegen der Belästigung des Volks und der Behörden fast so schädlich wie ein zu geringes Maß, und es sollte insbesondere nicht mehr erfragt werden, als die statistische Landesstelle zu verwerten gedenkt. Wohnung, Name, Geschlecht, Alter (nach Geburtsjahr und möglichst auch nach dem Geburtstag) und Familienstand gelten als die bei jeder V. unbedingt zu erfragenden Thatsachen, wogegen eine Reihe anderer Punkte nur in längern Zeitabschnitten einmal ermittelt zu werden brauchen, z. B. das Verhältnis des Einzelnen zum Familienhaupt und zum Wohnungsinhaber, der Geburtsort und die Staatsangehörigkeit, der Wohn⸗ oder Heimatsort, gewisse körperliche und geistige Mängel (Blindheit, Taubstummheit, Blöd⸗ und Irrsinn u. s. w.), das Religionsbekenntnis, die Familiensprache oder Stammeszugehörigkeit, der Beruf und die Beschäftigung, die Art des Aufenthalts, der Bildungsgrad und bei Kindern der Schulbesuch. Noch andere Fragen aufzustellen wird für unzweckmäßig gehalten, weil zu tiefes Eindringen in die Vermögens⸗ und Familienverhältnisse der Statistik unzuverlässige Unterlagen liefern und viele Gegner erwecken würde. Auch ist die genaue Begriffsbestimmung der oben erwähnten Gegenstände schon schwierig und kann dem Verständnis der Ortsbehörden, namentlich aber der einzelnen Haushaltungsvorstände und Zähler nicht leicht angepaßt werden, sodaß die Leiter der V. auf eine weitere Ausdehnung der Fragen desto lieber verzichten, je vollkommener im übrigen die Methode eingerichtet ist. Hingegen läßt sich mit der V., weil sie auf das Wohnen gestützt ist, immer eine fur vent ausführliche Wohnungs⸗ und Gebäudestatistik verknüpfen; die Großstädte, welche eigene statist. Bureaus besitzen, haben denn auch diesen Nebengewinn der großen Landesunternehmung für Zwecke der Gemeindeverwaltung verwertet. Die roheste Form der Erhebung beruht auf [der Auswahl von Stichobjekten, d. h. solchen Häusern, Wohnplätzen oder Stämmen, welche eine mittlere, der Landessitte am meisten entsprechende Personenzahl umfassen; man ermittelt diese und vervielfacht sie mit der Zahl der im Lande vorhandenen Objekte gleicher Art, so verfahren z. B. Reisende unter wilden und halbwilden Völkern. Besser ist schon die Zusammenberufung der Familienhäupter oder ihrer Vertreter in ein einziges Lokal und deren öffentliche Befragung durch den Gemeindevorstand, wobei vorausgesetzt wird, daß die Nachbarn falsche Angaben berichtigen. üblicher war die polizeiliche Begehung der Häuser und die unmittelbare Eintragung des Befundes in je eine Zeile der Ortsliste, welches einfache Verfahren aber unmöglich wurde, als die Spalten zunahmen und Zweifel an der Lauterkeit der statist. Angaben der Ortsbehörden entstanden. Weil namentlich Einwohnerlisten eine größere Gewähr der Richtigkeit geben, auch zu vielen Zwecken der laufenden Verwaltung nützlich sind, wurden sie für die Volkszählung schon im 18. Jahrh. anbefohlen, aber nicht überall angelegt oder fortgeführt. Mit der Entwickelung des Verkehrs steigerten sich aber die Zu- und Abgänge, sodaß die Berichtigung der Einwohnerlisten sehr beschwerlich und sogar auf dem platten Lande unzuverlässig wurde; man verfügte deshalb, im Zollverein 1846, die Anlegung besonderer Volkszählungs-Urlisten mit namentlicher Eintragung jeder Person. Um die Mitte des 19. Jahrh. begann die Selbsteintragung in Haus⸗ oder Haushaltungslisten mit Revision und Ergänzung durch die Ortsbehörden Platz zu greifen, ein Verfahren, das einen ziemlich hohen Bildungsstand der Bevölkerung voraussetzt und in Preußen erst seit 1867 auf Betreiben Engels (s. d.) eingeführt wurde. Als Vermittler zwischen der Behörde und den Familienhäuptern wirken dabei Zähler, welche in den meisten Staaten für ihre Leistungen bezahlt werden, in Deutschland aber der Regel nach unentgeltlich thätig sind. Der preuß. Staat, welcher in Angelegenheiten der V. den Vortritt genommen hatte, führte 1871 als weitere Verbesserung individuelle Zählkarten neben abgekürzten Haushaltungslisten und einfachen Ortslisten ein, und diese sog. Awmuhmetein dem zu deren Einführung bei der Aufnahme ein dem Namen nach nicht bekannter rheinpreuß. Bürgermeister die Anregung gegeben hat, hat sich sowohl für die Erhebung der Nachrichten wie für deren spätere Verarbeitung trefflich bewährt, ist in Preußen bei allen spätern V. beibehalten und auf viele andere statist. Aufnahmen ausgedehnt und auch seitens vieler anderer deutscher Staaten, im J. 1886 auch in Frankreich für die V. angenommen worden. Die Verwertung der Urmaterialien zu statistischen Tabellen erfolgte früher allgemein zunächst seitens jeder Gemeinde, wozu die ursprünglich tabellarische Gestalt der Urliste bequeme Gelegenheit bot, und dann stufenweise durch die höhern Verwaltungsbehörden für die Kreise, Regierungsbezirke, Provinzen und den ganzen Staat. Die Verbreiterung und Umgestaltung der Listen machte dann aber den Gemeinden die Last der übertragung so schwer, daß dieser meel⸗ in vielen Staaten aufgegeben ist; entweder stellen dann bezahlte Agenten die Tabellen für bestimmte Gebietsteile auf, oder die statist. Landesstellen nutzen das gesamte Urmaterial unmittelbar aus. Im ½½½ Falle, zuerst in großartiger Weise bei der V. von 1871 in Preußen durchgeführt, können je nach Maßgabe der verfügbaren Mittel alle Kombinationen der Einzelergebnisse zusammengestellt werden, sei es für den ganzen Staat oder einzelne Teile desselben. Ist die Aufnahme selbst mittels Individualzählkarten erfolgt, so können auch noch während der Aufbereitung des Zählungsergebnisses jederzeit neue Kombinationen der beobachteten Einzelthatsachen, je nachdem inzwischen deren Kenntnis wünschenswert geworden, mit geringem Aufwande an Zeit und Arbeitskraft zusammengestellt werden, was jedoch nicht thunlich ist, wenn die V. mittels Listen, welche die Einzelthatsachen schon in gewissen Kombinationen (3. B. nach Haushaltungen) enthalten, bewirkt worden ist. Vgl. Engel, «Die Methoden der V.y (Berl. 1861); Zeitschrift des königl. preuß. Statistischen Bureaup (1864 fg.): „Preußische Statistiko (Heft XXX, 1875; Heft XXXIX, 1. und 2. Teil, 1877 und 1882; Heft LXVI, 1883); die offiziellen Berichte über die statist. Kongresse.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 330Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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