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Recht & StaatBrockhaus 1882

Zeuge hat dafür ein Recht auf Entschädigung aus der Staatskasse nach Maßgabe der Gebührenord-Cifchei Die Zeugnispflicht umfaßt die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, zur Aussage und deren Beeidigung. Von der Zeugnispflicht entbinden nur die gesetzlich bestimmten Gründe. (Strafprozeßordnung, S§. 51—54; Civilprozeßordnung, S8. 348 und 349; Recht zur Zeugnisweigerung.) Hinter der Zeugnispflicht steht der Zeugniszwang (Geldstrafe, Haft). Die Zeugenvernehmung erfolgt in der Regel vor dem Prozeßgericht, ausnahmsweise nur (wegen Verhinderung, zu großer Entfernung des Zeugen, erheblicher Schwierigkeit der Vernehmung vor dem Prozeßgericht oder weil die Vernehmung an Ort und Stelle geschehen soll) vor einem beauftragten oder ersuchten Richter. Erfolgt sie vor einem Kollegialgericht, so ist es der Vorsitzende, welcher die ützender verhört. Auf Verlangen hat er den beiizenden Richtern zu gestatten, Fragen zu stellen. Im Strafprozeß hat er ebenso dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, seinem Verteidiger Fragen zu erlauben, auch ist hier das 3.Der der von der Staatsanwaltschaft und dem tchast und benannten Zeugen der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf ihren übereinstimmenden Antra 10 überlassen (sog. Kreuzverhör). Im Civilnrozed önnen die Parteien dem Zeugen sachdienliche Fragen vorlegen lassen; auch kann ihnen der Vorsitzende gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, unmittelbare Fragen an die Zeugen zu richten. Die Zeugenaussage unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (s. Beweis); es gilt insbesondere nicht mehr der alte Satz, daß durch übereinstimmende Aussage mindestens weier einwandfreien (Elassischeno) Zeugen voller eweis erbracht werde. (S. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §. 338 fg.; Strafprozeßordnung, §§. 48 fg., 237 f‚.; Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878.) Deugtodon s. Arsenal. euglodonten (arch.), eine besondere Familie um Teil riesiger, fossiler Säugetiere, welche den Waltieren durch ihr Skelett, den Seehunden durch ihre Bezahnung nahe stehen, genannt nach der besondern Gestalt ihrer Backzähne, die zweiwurzelig Hun und auf dem Durchschnitt so aussehen, als betänden sie aus ++ durch eine Brücke verbundenen Hälften. Die Reste der typischen Gattung, deren Arten bis 20 m Länge erreichen, werden besonders in Alabama gefunden. Die schönsten Skelette befinden sich im Museum von Berlin. Vgl. J. Müller, »Die fossilen Reste der Z. (Berl. 1845).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 900Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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