Waffenruhe und Waffenstillstand bezeichnen die vertragsmäßige Einstellung der Feindseligkeiten zwischen kriegführenden Teilen während eines kürzern oder längern Zeitraums. Eine Waffenruhe (cessation, suspension d'hostilités) charakterisiert sich durch eine kurze Dauer, wird nur für ganz bestimmte Zwecke, wie Begraben der Toten, Einsammeln der Verwundeten nach verlustreichen Kämpfen, Auswechseln von Gefangenen u. s. w. und von den sich direkt gegenüberstehenden höhern oder niedern Befehlshabern für ein eng begrenztes Gebiet und für eine genau präcisierte Frist (24, 12, ja 6 Stunden) abgeschlossen, nach deren Verlauf die Feindseligkeiten ohne vorgängige Ankündigung wieder beginnen. Ein Waffenstillstand (armisticium, armistice, tréve) wird gewöhnlich durch das Friedensbedürfnis eines oder beider der sich bekämpfenden Teile hervorgerufen und bildet somit häufig die Einleitung zum Friedensschluß; er kann daher nur von den Oberbefehlshabern, beziehungsweise den Kriegsherren der feindlichen Armeen für die Gesamtheit der Operationen, zuweilen mit Ausschluß einer fest normierten Zone, und für eine vereinbarte Zeitperiode oder bis zur Kündigung durch einen der Teile abgeschlossen werden. Während seiner Dauer treten die feindlichen Heeresteile aus unmittelbarem Kontakt, indem sie durch eine neutrale, zwischen zwei Demarkationslinien gelagerte Zone voneinander geschieden werden, und beginnen die Verhandlungen zum Abschluß eines definitiven Friedens durch Bevollmächtigte der sich gegenüberstehenden Regierungen. Ist Aussicht auf Einigung über die Friedensbedingungen vorhanden, so findet nicht selten und wiederholt eine Verlängerung des Waffenstillstandes statt; zerschlagen sich die Verhandlungen, so beginnen nach Ablauf oder Kündigung des Waffenstillstandes die Feindseligkeiten von neuem. Ein Bruch der Bedingungen einer Waffenruhe oder eines Waffenstillstandes widerstreitet dem Völkerrecht.