FeedWaffenrecht (jus armorum)
GeschichteBrockhaus 1882

Waffenrecht (jus armorum), gleichbedeutend mit dem Rechte des Kriegs und Friedens, heißt das Hoheitsrecht des Staats, welches in der Anwerbung oder Aushebung von Truppen, der Anlegung von Arsenalen und Befestigungswerken, der Schöpfung einer Kriegsmarine, dem Erlaß und der Handhabung von Kriegsgesetzen, dem Abschluß von Angriffs⸗ und Verteidigungsbündnissen, dem Ausschreiben von Kriegslieferungen, der Kriegserklärung und dem Auftreten als thätige Kriegspartei zur Geltung gelangt. Noch während des Mittelalters übten dieses Recht in Deutschland nicht bloß die unter dem Reiche stehenden Fürsten und Herren, sowie die königl. Städte, sondern überhaupt alle diejenigen, welche die erforderlichen Mittel aufzubringen vermochten, schon weil die kaiserl. Gewalt zur Aufrechthaltung des Landfriedens nicht hinreichte und die bewaffnete Selbsthilfe als Rechtshilfe für erlaubt galt. (S. Faustrecht.) Auch der Ewige Landfriede von 1495, welcher alle Fehde bei Strafe der Reichsacht verbot, konnte keine völlige Anderung herbeiführen, da wenigstens die Territorialherren ihre Kriegshoheit fortbehaupteten und sich dieselbe im Westfälischen Frieden ausdrücklich verbriefen ließen. Nur den Landesunterthänigen blieb die Fehde untersagt, da das W. als notwendiges Recht der höchsten Gewalt nachgewiesen ward, welches sich kein Unterthan auch nur zum Teil anmaßen dürfe. In dem Deutschen Reiche kommt dem Deutschen Kaiser das W. zu. Eine Kriegserklärung bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesrats. Der Oberbefehl über das ganze deutsche Heer und die Marine gebührt dem Kaiser allein. In Friedenszeiten hat jedoch der König von Bayern das W. über das bayr. Heer. Außerdem bezeichnet man mit dem Namen W. das Recht, Waffen zu tragen, welches von alters her jedem Freien zukam und von dem höhern Bürgerstande bis auf die neuere Zeit fortbehauptet ward. Nur Unfreie, solange es deren gab, und die aus ihnen zum Teil hervorgegangenen Klassen, die Bauern und Handarbeiter, waren in der Weise davon ausgeschlossen, daß sie bloß Verteidigungswerkzeuge, nicht aber die eigentliche Wehr des Freien, den Degen führen durften. Vortreffliche Erörterungen über das W. enthält die Abhandlung von Plancks über 4 Waffenverbot und Reichsacht im Sachsenspiegels (in den Sitzungsberichtend der philolog. und histor. Klasse der Bayrischen Akademie der Wissenschaften, 1884). Der zum

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 367Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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