Friede bedeutet im allgemeinen das Ungestörtsein aller Verhältnisse und Einrichtungen, unter denen der öffentliche Zustand sowohl als das Recht jedes einzelnen enthalten ist. Nach innen gewährt den F. die voll entwickelte, der Rechtsordnung ausschließend sich annehmende Staatsgewalt, welche iede Eigenmacht daniederhält und gewaltthätige Unterbrechungen des verbürgten Ruhestandes als Saat ensbruch ahndet. Im Mittelalter, wo der Staat seine mangelnde Kraft durch aushilfsweise Gestattung der Selbsthilfe (s. Fehde) bekannte, ist F. mehr auch der besondere Schutz, den bestimmte Ortlichkeiten, ingleichen gewisse befriedete Personen, Sachen und Ortlichkeiten selbst während einer Fehde genießen sollten (daher Haus⸗, Burg⸗, Mühlen⸗, Ding⸗ oder Gerichtsfriede), ferner die Waffenruhe, welche an bestimmten Wochentagen (Gottesfriede) oder, wenn sich die Centralgewalt zur Wiederherstellung eines gesetzlichen Zustandes ermannte, periodisch für das ganze Reich ogewirkto war (Landfriede). Im Verhältnis zu andern Staaten und Völkern besteht der F. in der Freiheit des internationalen Verkehrs und in den ausdrücklichen, vertragsmäßigen Feststellungen, welche ein feindseliges Verhältnis beendet haben. Derartigen Friedensschlüssen pflegen bezügliche Anträge von seiten der einen Partei oder einer befreundeten Macht vorherzugehen, welche günstigenfalls zum Abschluß eines Waffenstillstandes, desgleichen einer Präliminarkonvention oder einer vorläufigen übereinkunft über bestimmte Punkte, ohne deren Bewilligung sich der eine Teil in keine Verhandlungen einlassen wollte, und zur Verständigung über die Friedenspräliminarien führen. In letztern wird über den Ort der Friedensunterhandlung, über die dabei zuzulassenden Mächte und den Charakter ihrer Bevollmächtigten sowie über das zu beobachtende Ceremoniell Bestimmung getroffen. Versammeln sich zum Zwecke des Friedensschlusses eigene Gesandte oder die Fürsten selbst, so entsteht ein Friedenskongreß. Die Unterhandlungen bezwecken den Abschluß entweder eines Präliminar-oder eines definitiven F. Ein Präliminarfriedensvertrag hat es mit den Hauptpunkten zu thun und läßt minder wichtige Ansprüche, über die man sich noch zu vergleichen hofft, vorderhand untrörtert. Die darüber aufgenommene und vollzogene Punktation ist für beide Teile bindend, dafern nicht die weitern Verhandlungen zu gegenteiligen Festsetzungen oder zu einem abermaligen Bruche führen. Bei einem befriedigenden Fortgange beseitigt dagegen der Definitivfriedensschluß alle noch streitigen Punkte. Sämtliche Bestimmungen desselben (Friedensartikeh werden von den Häuptern der kontrahierenden Staaten mittels Unterzeichnung des Friedensinstruments genehmigt (Ratifikation). Wenn eine verbündete Macht durch Verständigung mit dem Gegner das Bündnis vorzeitig aufgibt, so erfolgt ein Separatfriede. Nicht selten werden dem Friedensschlusse noch besondere Artikel, öffentliche oder geheime, angehängt. Einzelne derselben können ½ enthalten, die auf den F. und dessen Vollziehung selbst Bezug haben; andere sind Nebenvorbehalte wegen gebrauchter Titel, Sprache u. s. w. So verwahrte man sich sonst, seitdem die franz. Sprache bei Derdensschlüssen zur Verwendung kam (1614), in Verträgen, an welchen Frankreich teilnahm, daß hieraus für die Zukunft eine Schuldigkeit nicht gefolgert werden könnte. Die wichtigsten Friedensschlüsse s. unter Kongreß und den Artikeln der betreffenden Städte und Orte. Die Ernstlichkeit eines Friedensschlusses wurde im hellen. und röm. Altertum, teilweise auch noch im Mittelalter durch Kultushandlungen, Bestärkungseide und Bestellung von Geiseln verbürgt. Als eine viel wirksamere Sicherung betrachtet die neuere Politik solche Festsetzungen, welche die Anlässe zu neuen Irrungen gründlich beseitigen oder der unterliegenden Partei das Wiedereintreten in die Offensive erschweren. Zuweilen übernehmen auch andere Mächte die «Garantie des F.„. In der sonst blichen Abschließung des F. auf ewige Zeitens lag wenigstens die Beteuerung der vorbehaltlosen Friedensabsicht und die Verurteilung des Kriegs als einer wilden Unterbrechung der normalen Beziehungen. Von einer gleichen Auffassung gehen die Vorschläge und Ansprüche aus, welche die Schrecknisse des Kriegs den civilisierten Nationen für 1.5 Wurte halten wollen. Nach der polit. Doktrin des Mittelalters war dies eine von den Aufgaben des cröm. Kaisertumsv, dessen Inhaber kraft der von Gott verliehenen h der ganzen Welt Recht und F. zu gewähren habe. Die lange Herrschaft dieser Auschauung erklärt sich mit daraus, daß sich ihr Wert durch die römisch-deutschen Kaiser bei der Geringfügigkeit ihrer Machtmittel nicht praktisch erweisen ließ. Den nämlichen universal-monarchischen Gedanken eignete sich Heinrich IV. mit dem Vorschlage einer allgemeinen Staatenrepublik unter franz. Fuhrung, dann noch eingreifender Napoleon I. an, dessen nicht bloß geträumte Wiederherstellung des karolingischen Kaisertums fast alle europ. Völker zum Kampfe um ihr Eigenleben aufrief. Ebenso wenig wirklichen Erfolg hatte die Heilige Allianz (s. d.), welche sich nach dem Sturze Napoleons I. zur Bürgin des F. und des Gleichgewichts von Europa ⁴ aber nur in der Unterdruckung der Freiheit der Völker einig und stark, dagegen unzulänglich war, wenn es sich um eigentliche Machtfragen und um Beilegung der daraus entstandenen Konflikte handelte. Zur Aufrechthaltung des F. zwischen den deutschen Staaten hatte die frühere Bundesgesetzgebung das Austrägalverfahren angeordnet. Gegenwärtig ist durch die Deutsche Reichsverfassung ein Krieg unter deutschen Staaten oder eines einzelnen deutschen Staats mit einem nichtdeutschen rechtlich unmöglich. (S. Austrägalgericht.) In viel weiterm Umfange sollte nach Kants Vorschlag ein allgemeines Völkerbündnis den F. zwischen allen Nationen und in alle Zeiten durch die Aufnötigung von Schiedssprüchen vermitteln. (S. Ewiger Friede.) Ein näheres Ziel hat in der neuesten Zeit die Gesellschaft der Friedensfreunde ins Auge gefaßt. Diese führen die Thatsache, daß Europa seit mehr als 50 Jahren wenigstens vor einem allgemeinen Kriege bewahrt blieb, auf den entscheidenden Einfluß zurück, den die materiellen Interessen, die im Repräsentativsystem wurzelnde Macht des dritten Standes und die enge Verschlingung der Völker mittels jener Interessen auf die gesamte Politik erlangt haben. enn nun aber jede Störung des Verkehrs beinahe von allen empfunden und daher sorgsam vermieden wird, so genießen die Nationen diesen F. doch so lange nicht vollständig, als derselbe ein bewaffneter F. ist, d. solange die sämtlichen Mächte einander fortwährend gerüstet gegenüberstehen, wie wenn der Krieg jeden Augenblick beginnen sollte. Erst dann, wenn es gelänge, die Selbstentwaffnung der civilisierten Staaten und deren gemeinsamen Entschluß zu veranlassen, unter keinen Umständen die Waffen gegeneinander zu ergreifen, sondern ihre Streitigkeiten rechtlicher Entscheidung zu unterwerfen, könnten die Völker sich der Segnungen des F. wahrhaft erfreuen. Einen solchen Zustand durch Verbreitung der eben berührten Grundsätze allmählich und von innen heraus anzubahnen, ist die Aufgabe, welche sich die Friedensfreunde gestellt haben. Die Gesellschaft, an deren Spitze der Engländer Cobden, der Quäker Elihu Burritt (s. d.) aus Nordamerika, der 2 Der Ducpétiaux u. a. traten, hielt allgemeine Versamm — (Friedenskongresse, den ersten zu Brüssel 1848, dann zu Paris 1849, zu Frankfurt a. M. 1850, zu London 1851, 1853 zu Edinburgh u. s. w.) und suchte durch Verhandlungen und Beschlüsse, durch Stiftung +h⁊ Geitdensvereine und durch Verbreitung —%⁷ ugschriften (vornehmlich Elihu Burritts Olive-leaves for the continento) die öffentliche Meinung aller Länder zu gewinnen. In neuester Zeit tritt die Gesellschaft in dieser Organisation weniger hervor.