Waffentragen Berechtigte konnte auch ein Wappen annehmen oder auf sein Schild setzen, und daher waren waffenfähig und siegelmäßig für die Eigenschaft des freien, nicht von niedriger Arbeit lebenden Mannes im wesentlichen gleichbedeutend. Nach dem Aufkommen der Feuergewehre wurde deren Erwerbung vielfach eingeschränkt und in manchen Staaten nur Adeligen, größern Grundeigentümern, höhern Beamten und andern Vertrauenspersonen gestattet. Insgemein ist auch die Führung von verborgenen Waffen, wie Stockdegen, untersagt. Polizeivorschriften und die Sitte haben zuletzt dem bewaffneten Einhergehen von Nichtmilitärs ein Ende gemacht; doch bildet der Degen noch immer einen Bestandteil der Ceremonienkleidung.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 367Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei