FeedWalzende Grundstücke
Recht & StaatBrockhaus 1882

Walzende Grundstücke, Erb⸗ oder Walzäcker, nennt man im Gegensatze zu den geschlossenen Höfen und den unfreien Besitzungen solche,‚ über welche der Besitzer beliebig bei Lebzeiten oder im Erbgange verfügen kann. In manchen Gegenden ist dieseY Eigentumsform von alters her heimisch gewesen, in andern erst durch das Ablösungsverfahren aufgekommen. Der Hof selbst braucht davon keineswegs ausgeschlossen zu sein.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 426Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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