Widerklage (im Civilprozeß) ist die Klage, nach der Deutschen Reichs-Civilprozeßordnung, welche im Lauf eines anhängigen Prozesses der Beklagte gegen den Kläger erhebt, vor demselben Gericht, in demselben Verfahren; ihre Voraussetzung ist, daß der durch sie geltend gemachte Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen denselben vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht; doch ist sie dann unzulässig, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können. Erhoben wird die W. durch Vertrag in der mündlichen Verhandlung. Sie führt zu einem neuen Prozeß, in welchem der ursprüngliche Beklagte Kläger, der ursprüngliche Kläger Beklagter ist; es werden aber Klage und W. gemeinsam, in einem formell einheitlichen Verfahren, verhandelt; doch kann, wenn nicht der Gegenanspruch mit dem in der Klage erhobenen Anspruch in direktem Zusammenhang steht, das Gericht getrennte Verhandlung anordnen. S. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §8. 33, 136, 254.