FeedWiederaufnahme
Recht & StaatBrockhaus 1882

Wiederaufnahme des Verfahrens. I. Im Civilprozeß. Aus gewissen Gründen gestattet das Recht die Wiedereröffnung sogar eines schon durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens. Sie wird als Wiederaufnahme bezeichnet. Nach der Deutschen Reichscivilprozeßordnung kann W. durch Nichtigkeits⸗ oder Restitutionsklage ersolgen. Die Nichtigkeitsklage findet statt wegen bestimmter fundamentaler Mängel des Verfahrens: wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; wenn ein gesetzlich ausgeschlossener oder wirksam abgelehnter Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat; wenn eine Partei nicht gehörig vertreten war. Die Restitutionsklage kann sich gründen auf in Bezug auf den Prozeß begangene strafbare Handlungen (Meineid, fahrlässiger Falscheid einer Partei, oder eines Zeugen oder Sachverständigen, Urkundenfälschung, strafbare Handlung einer Partei oder ihres Vertreters, welche das Urteil erwirkt hat, strafbare Verletzung der Richterpflicht), auf die Wiederaufhebung eines Strafurteils, auf welcher das Urteil beruhte; sie ist ferner dann zulässig, wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Soweit die Hauptsache von dem Anfechtungsgrunde betroffen wird, wird sie von neuem verhandelt. Die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der W. kann von der Verhandlung über die Hauptsache gesondert oder mit ihr verbunden werden. Vgl. Civilprozeßordnung, §. 541 fg. II. Im Strafprozeß richtet sich die Wiederaufnahme gegen eine durch rechtskräftiges Urteil erkannte Verurteilung oder Freisprechung, indem der Kläger Nova vorbringt, welche mit der Grundlage des angefochtenen Urteils in Widerspruch stehen. Der Antrag auf Wiederaufnahme kann zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung führen und weder durch erfolgte Strafvollstreckung, noch Tod des Verurteilten ausgeschlossen werden, in welchem letztern Falle der Ehegatte, die Verwandten auf-und absteigender Linie, sowie die Geschwister des Verstorbenen zum Antrag befugt erllärt sind (. 401 der Strafprozeßordnung). Hinsichtlich der Gründe, aus denen eine Wiederaufnahme beantragt werden kann, ist der Verurteilte zu seinen Gunsten besser gestellt als die Staats-Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XVI. anwaltschaft und der Privatkläger hinsichtlich des Verurteilten oder Freigesprochenen zu dessen Ununsten (S8. 399, 402) und ist F. 399, 5 in seiner scließl beliebten Fassung, gegenüber der sonst ausgeschlossenen Berufung außerhalb schöffengerichtlicher Strafsachen, nicht ganz unbedenklich. Die Gründe des §. 399 sind 1) Verfälschung der gebrauchten Beweismittel, 2) strafbares Verhalten der zur Entscheidung berufenen Richter u. s. w., 3) neue selbständige Beweisthatsachen und Beweismittel; die Gründe des §. 402 für Nr. 1 und 2 die leichen, daneben noch: ewenn von dem Freigeprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein Lunaapaekag Geständnis der strafbaren Handung abgelegt wird.» Eine Strase imerhalt zum Zwecke der Anderung der Strafe innerhalb des durch dasselbe Gesetz bestimmten Strafmaßes findet nicht statt. Erforderlich ist, daß, wo auf eine strafbare Handlung der Antrag gegründet wird, wegen dieser eine Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung beziehungsweise Durchführung eines Strafverfahrens aus andern Gründen, als wegen Mangels an Beweis, nicht erfolgen kann. Die Verhandlung bei dem zuständigen Gericht (§. 407) fällt in Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags (§. 408) und über Begründetsein desselben . 410). Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen. Mit der Freisprechung ist Aufhebung des frühern Urteils zu verbinden und dieselbe auf Antrag in össentlichen Blättern bekannt zu machen 18. 411). Ist die Wiederaufnahme nur von dem Verurteilten oder zu Gunsten desselben beantragt worden, so darf das neue Urteil keine härtere Strafe verhängen (S. 413). Vgl. Löwe, «Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich (4. Aufl., Berl. 1884); Remeis, Die Wiederaufnahmey (Erlangen 1864); Mayer, +77 Reform des Strafprozessesy (3. Tl., Frankf. a. M. 1871); derselbe, Der Entwurf einer deutschen Strafprozeßordnungy (Frankf. a. M. 1874); Binding, «Grundriß des deutschen Strafprozeßrechtso 2. Aufl., Lpz. 1886). Die früher sehr mangelhaften Bestimmungen des franz. Rechts sind durch das Gesetz vom 29. Juni 1867 wesentlich verbessert worden. lkatastase.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 609Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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