FeedZahlum (Zachlumia)
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Zahlum (Zachlumia), im Mittelalter Name der Herzegowina (s. d.). HZabnüng bedeutet Hingabe des Geldwerts der Verbindlichkeit in der Absicht ihrer Tilgung. Nur in weiterm Sinne genommen bezeichnet man damit auch Hingabe einer Geldsumme, wo erst eine Obligation erzeugt werden soll, z. B. beim Darlehn. Das Zahlen ist nicht bloß eine Thatsache, sondern mit rechtlichen Eigenschaften bekleidet, ein Rechtsgeschäft. Sie setzt deshalb, um gültig zu sein, Willensfähigkeit und Veräußerungsfähigkeit voraus; doch ist auch die Z. von wirklich Geschuldetem seitens des Unfähigen für gültig zu erachten. Sie kann, außer wo die Erfüllung einen streng cgehen. lichen Charakter hat, durch Stellvertreter geschehen. Ohne weiteres aber ist der Gläubiger nicht verpflichtet, sich die Z. durch einen beliebigen Dritten gefallen zu lassen. Gültig gezahlt werden kann dem Gläubiger oder seinem befugten Stellvertreter oder einem Dritten mit Willen des Gläubigers. Der Gläubiger braucht sich statt der geschuldeten Leistung eine andere nicht aufdringen zu lassen. Hierbei wird es auf etwaige Verabredungen der Münzsorte, auf Veränderungen des Kurswertes u. dgl. ankommen. Eine Teilzahlung braucht im allgemeinen der Gläubiger nicht anzunehmen. Nur im Wechselrecht gilt eine Ausnahme (Allgemeine Deutsche Wechselordnung, Art. 38), da hier Teilaccepte zugelassen wurden und man durch Teilzahlungen das Interesse des Rückkaufs befördern, die Lage des Präsentanten nicht erschweren wollte. Eine weitere Ausnahme ist einzelnen Rechten (3. B. dem französischen) bekannt, wo der Richter, je nach der Lage des Schuldners, mäßige Zahlungsfristen bewilligen kann (Code civil a. 1244). Durch das Einführungsgesetz zur Deutschen Civilprozeßordnung F. 14, 4 sind jedoch derartige Vorschriften für das Gebiet des Deutschen Reichs außer Kraft gesetzt worden. Dem Gläubiger muß an dem Gezahlten volle Verfügungsgewalt verschafft werden, wobei jedoch einzelne Rechte Vindikation auch unvermischten fremden Geldes gegen den redlichen Besitzer ausschließen. Hinsichtlich der Zahlungszeit sollen Forderungen zu der für die Erfüllung bestimmten Zeit getilgt werden oder zu der Zeit, die sich aus der Beschaffenheit der Leistung ergibt. Sonst kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas anderes anzunehmen ist. Hat der Schuldner freiwillig vor der Verfallzeit Z. eleistet, so kann er dafür keine Vergütung beanpruchen. Unterlassen der zu rechter Zeit bewirkt Verzug (mora solvendi), Weigerung der Annahme zu rechter Zeit mora accipiendi. (S. Verzug.) Gleiches gilt für den Zahlungsort. Fehlt im Vertrage eine Bestimmung desselben, so ist bei Obligationen auf Leistung einer bestimmten Sache dieselbe da zu leisten, wo sie zur Zeit der entstandenen Verbindlichkeit sich befand. Außerdem geschieht die 3. an dem Wohnsitze des Schuldners. Für Wechselklagen gibt die Deutsche Civilprozeßordnung §. 566 nähere Bestimmung. Besondere Normen enthält das Deutsche Handelsgesetzbuch, Art. 324, 325, die Deutsche Wechselordnung, Art. 40, 91, 97. Das gewöhnlichste und auch sicherste Beweismittel für die Z. bildet die vom Gläubiger darüber ausgestellte Quittung, auf deren Ausstellung der zahlende Schuldner ein Recht hat (Deutsche Wechselordnung, Art. 39). Die Beweiskraft derselben tritt nach heutigem Recht (Einführungsgesetz zur Deutschen Civilprozeßordnung, §. 17) sofort mit deren Aushändigung an den Schuldner ein. Immerhin bleibt dem Gläubiger der Beweis offen, daß, der vom Gläubiger be— 16. Den Quittung ungeachtet, die Z. nicht erfolgt sei. Dem Schuldner, der eine Quittung nicht vorlegen kann, kommen an gewisse Thatumstände geknüpfte Rechtsvermutungen, namentlich auch betreffs Zinsforderungen und Zinsrückständen, sowie vielfach kurze Verjährungsfristen zu Hilfe. Um dem Schuldner auch ohne die mitwirkende Thätigkeit des Gläubigers die Z. zu ermöglichen, ist ihm ein Auskunftsmittel in der gerichtlichen Hinterlegung des Geschuldeten (Deposition) geboten. Vom Zahlungsverbot an den Drittschuldner bei Pfändung einer Geldforderung handelt §. 730 der Civilprozeßordnung. Über die Mahnung zur Z. s. Mahnverfahren.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 825Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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