FeedVerzug
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verzug (lat. mora) heißt die Unterlassung einer dere die . zu welcher man verbunden ist, insbesondere die Nichtleistung einer obliegenden Verbindlichkeit oder die Nichtannahme der vom Schuldner in richtiger Weise angebotenen Erfüllung (mora solvendi und mora accipiendi). Ein V. kann erst eintreten, nachdem die Verbindlichkeit fällig geworden ist. Ist daher z. B. keine bestimmte Zahlungszeit verabredet, so wird dem Schuldner erst dann eine widerrechtliche Zögerung schuld gegeben werden können, wenn der Gläubiger ihn zur Erfüllung aufgefordert (gemahnt) hat. Die Folgen des V. sind sehr tiefgreifend. Der Säumige haftet von dem Augenblick, wo er sich in V. befindet, für den Zufall, welcher den Gegenstand der Verbindlichkeit trifft; Veränderungen des Preises werden zu seinem Nachteil berücksichtigt; er muß den Schaden tragen, welchen der Gegner durch den V. erleidet; auch muß der Besitzer einer auszuliefernden Sache die Nutzungen vergüten, die er hätte ziehen können, und der Schuldner muß Verzugszinsen bezahlen. Der säumige Gläubiger aber berechtigt den Schuldner, die zu zahlende Summe gerichtlich niederzulegen, wodurch er von aller weitern Verbindlichkeit frei wird.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 237Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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