Zustellung heißt im Prozeß die Mitteilung eines Prozeßaktes an eine Partei, welche darin besteht, daß das betreffende Schriftstück übergeben wird, unter gleichzeitiger Beurkundung der Z. (Zustellungsurkunde). Sie kann überall geschehen, wo der Adressat sich aufhält; hat er aber an diesem Ort eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so kann er außerhalb derselben die Annahme verweigern. Wird der Adressat in seiner Wohnung oder seinem Geschäftslokal nicht angetroffen, so tritt sog. Ersatzzustellung ein (z. B. an einen zur Familie gehörenden erwachsenen pder Ciolvre nach Maßgabe der §§8. 166—169 der Civilprozeßordnung; bei unbegründeter Annahmeweigerung wird das Schriftstück zurückgelassen. Zustellungen innerhalb des Deutschen Reichs können bewirkt werden durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Post, aber unter Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers, welcher das Schriftstück zur Post gibt, während ein Postbote die Übergabe besorgt und beurkundet (davon verschieden ist die Z. durch Aufgabe zur Post, wobei der Gerichtsvollzieher durch Aufgabe zur Post die Z. vollzieht); unmittelbar von Anwalt zu Anwalt kann die Z. erfolgen unter Empfangsbescheinigung, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind. Z. im Ausland werden durch Ersuchen vermittelt. Bei unbekanntem Aufenthaltsort des Adressaten (oder wenn Z. im Ausland unausführbar oder voraussichtlich erfolglos) wird öffentliche Z. bewilligt (durch Anheften an der Gerichtstafel, und bei Ladungen, Veröffentlichung im Amtsblatt und Reichs-Anzeiger). (S. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, 88. 152 fg. Über den Betrieb der Zustellung s. Prozeßbetrieb.)