Zwangsjacke, eine meist aus Segeltuch gefertigte Jacke mit sehr langen, die Armlänge um das Doppelte übertreffenden, nach vorn sich verengenden Armeln, bestimmt zur Beschränkung der obern Extremitäten heftig um sich schlagender oder ihren eigenen Körper insultierender Geisteskranker. Die Arme werden bei der Anlegung über der Brust gekreuzt und die freien Enden der Armel über dem Rücken zusammengeknotet. Die Z. wurde gegen Ende des 18. gesh durch den ältern Pinel in die Psychiatrie einge ahrt an Stelle der Ketten, welche damals in Frankreich wenigstens zur Unschädlichmachung aufgeregter Geisteskranker dienten, und sie bildete damals ohne Zweifel einen Fortschritt zur humanern Behandlung der Irren. Durch Conolly wurde an der Hand eines großen Beobachtungsmaterials zuerst praktisch der Beweis ihrer Entbehrlichkeit ——— und es wird die Z. gegenwärtig in den bessern Irrenanstalten entweder gar nicht oder nur ausnahmsweise angewandt. wangskurs nennt man den gesetzlich gebotenen Umlauf eines + (s. d.). wangspaß, s. Paß. wangsrechte, s. Bannrechte. wangsvergleich ist das Abkommen des Gemeinschuldners mit der Gesamtheit der — nicht bevorrechtigten — Konkursgläubiger, daß der Konkurs aufgehoben und dafür die Gläubiger anderweitig p werden sollen; er muß allen Gläubigern gleiche Rechte gewähren, sofern nicht die zurückgesetzten einwilligen. Er ist nur nach dem allgemeinen Prüfungstermin und vor Genehmigung der Schlußverteilung möglich. Er kann nur vom Gemeinschuldner vorgeschlagen werden. Sein Abschluß erfolgt in einem Vergleichstermin; durch Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, deren Gesamtforderungen mindestens drei Vierteile der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen betrugen. Er bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts, das aus den in F§. 172 der Konkursordnung bezeichneten Gründen des §. 173 ihn auf Antrag eines nicht bevorrechtigten Gläubigers zu verwerfen hat. Die rechtskräftige Bestätigung hat Aufhebung des Konkurses zur Folge, sodaß der Gemeinschuldner die Disposition über die Konkursmasse zurückgewinnt (soweit nicht der Z. etwas anderes bestimmt). Der rechtskräftig Laläudic 3. bindet alle nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger, und bindet den Gemeinschuldner gegenüber allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, auch wenn sie dem Vergleich nicht zugestimmt oder dagegen gestimmt haben; der Beschluß der Mehrheit ist für alle maßgebend. Der Z. ist anfechtbar wegen Betrugs, er wird aufgehoben durch die rechtskräftige Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrüglichen Bankrotts; in beiden Fällen bleiben aber den Gläubigern ihre durch den Vergleich gewährten Rechte, nur der vergleichsmäßige Erlaß der Forderungen wird hinfällig. Im Fall der Verurteilung wegen betrüglichen Bankrotts wird bei genügender Masse auf Antrag eines Konkursgläubigers der Konkurs wieder aufgenommen. (Vgl. Konkursordnung, S. 160 fg.) Ziangsvollstreckunghateinen Vollstreckungstitel zur Voraussetzung; derselbe hat immer urkundliche Form. Vollstreckungstitel sind namentlich die vollstreckbaren Urteile und die in Civilprozeßordnung §. 702 aufgezählten (. B. gerichtliche Vergleiche, sog. vollstreckbare Urkunden, d. h. von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommene Urkunden, in welchen wegen eines Anspruchs auf eine bestimmte Geldsumme oder eine bestimmte Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere der Schuldner sich der sofortigen Z. unterworfen hat). Vollstreckbarkeit haben rechtskräftige Endurteile (. Rechtskraft), aber auch noch nicht rechtskräftige, welche für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist ohne Antrag von Amts wegen auszusprechen in den in §. 648 der Civilprozeßordznung bezeichneten Fällen (3. B. in Urteilen, welche im Urkunden-oder Wechselprozeß erlassen werden); auf Antrag in den Fällen des §. 649 (z. B. Urteile auf Räumung in Mietstreitigkeiten), sowie allemal dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer zu ermittelnden Rachteil bringen würde, oder wenn sich der Gläubiger erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. In allen Fällen kann auf Antrag das Gericht die vorläufige Vollstreckung von einer vorgängigen Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig machen; andererseits muß es dem Schuldner auf seinen Antrag nachlassen, durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit leistet. Zu versagen ist die vorläufige Vollstreckbarkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen unersetzlichen Nachteil bringen würde. Urteile in Ehesachen können nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Zur Z. bedarf es einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels. Vollstreckbar ist die Ausfertigung, welche mit der Vollstreckungsklausel (s. Civilrrozeßordnung, §. 663) versehen ist. Nach der Civilprozeßordnung erfolgt in der Regel die Z. durch einen im unmittelbaren Auftrag des Gläubigers, unabhängig vom Gericht, handelnden Gerichtsvollzieher (s. d.); nur in einzelnen Fällen wird das Gericht thätig. Die Z. ist verschieden nach Verschiedenheit der Ansprüche, um deren Durchsetzung es sich handelt. Die Z. wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermgen des Schuldners wird durch Pfändung bewirkt; diese begründet jetzt ein eigentliches Pfandrecht, mit der Kraft eines vertragsmäßigen Faustpfandrechts, das Pfand⸗ und Vorzugsrechten vorgeht, die nicht im Konkurs den Faustpfandrechten gleichgestellt sind. Die Z. in unbewegliches Vermögen ist landesgesetzlich geregelt. Sind Sachen herauszugeben, so werden sie vom Gerichtsvollzieher dem Schuldner weggenommen und dem Gläubiger übergeben. Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, die auch ein anderer vornehmen kann, so wird auf seinen Antrag der Gläubiger vom Gericht ermächtigt, sie auf Kosten des Schuldners ausführen zu lassen, deren Vorschießung er verlangen kann. Auf persönliche Handlungen und Unterlassungen wird durch Strafe (Geldstrafe, Haft) hingewirkt. (S. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, 8. Buch.) Zmaugsvorstelungen, psychiatr. Bezeichnung für Ideen, die zwangsmäßig t und unmotiviert wiederkehren und einesteils hierdurch (durch das stete Durchkreuzen des normalen Gedankenganges), andernteils durch den oft absurden Inhalt sehr lästig werden können. Solange die Vernunftkritik frei bleibt, so lange als die Kranken sich bewußt sind, daß ihre Z. thöricht, unsinnig sind, kann man von einer eigentlichen Geisteskrankheit nicht sprechen. Fällt die Vernunftkritik fort, so ist der Übergang der Z. in Wahnideen gegeben; doch kommt dies im allgemeinen selten voorr.