FeedStreitverkündigung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Streitverkündigung (Litis denunciatio) heißt die Benachrichtigung vom Prozeß, welche eine Prozeßpartei einem zur Nebenintervention (s. d.) befugten dritten macht, in der Absicht, auf einen ungünstigen Ausgang des Prozesses sich ihm gegenüber berufen zu können. Ihre Voraussetzung ist, daß die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits ihren Rückgriff gegen den dritten nehmen will (3. B. der Käufer, welchem die Sache abgestritten wird, gegen den Verkäufer) oder einen Anspruch von seiten des dritten besorgt (z. B. der Kommissionär von seiten des Kommittenten). Sie erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher den Grund der S. und die Lage des Rechtsstreits angeben muß; Abschrift davon ist dem Gegner mitzuteilen. Leistet der dritte der S. keine Folge, so ist das auf den Prozeß von keinem Einfluß; tritt er dem Streitverkünder bei, so wird er Nebenintervenient. Die S. hat, der dritte mag beitreten oder nicht, die Folge, daß er die Entscheidung des Prozesses gegen sich gelten lassen muß, so wie wenn er als Nebenintervenient beigetreten wäre, sobald ihm der Beitritt zufolge der S. möglich war. Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, 8§. 69 fg.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 299Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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