FeedZweikampf oder Duell
GeschichteBrockhaus 1882

Zweikampf oder Duell (lat. duellum, von duo, zwei, daher Entzweiung, Krieg; in der spätern Form bellum). Die Sitte, durch einen Z. Genugthuung für Beleidigungen zu suchen, hängt mit dem Vorurteil zusammen, daß die Mitgliedschaft in gewissen Gesellschaftskreisen (wie in dem Abel, dem Offizier⸗ und höhern Beamtenstande, der akademischen Bürgerschaft) eine besondere Standesehre verleihe, deren Fortgenuß von der ungeschmälerten Achtung sämtlicher Genossen und von der Bereitschaft abhänge, diese gegen jeden Gedanken der Nichtanerkennung mit eigener Kraft zu behaupten. Auch als Schutzmittel in den Zeiten des Absolutismus ist der Z. zu würdigen. Wenn es der Staatsewalt ——— gelungen ist, die altgerman. Gewohnheit, sein Recht vor der Gemeinde zu erkämpfen und durch das Bestehen eines Gottesurteils gleichsam vom Himmel herabzuholen, hinsichtlich derjenigen Güter und Forderungen zu bannen, zu welchen schon die Gerichte verhelfen können, so ist doch ein Gleiches in Betreff jener romantischen Ehrenansprüche bisher nicht zu ermöglichen gewesen. Allerdings mag ein gerichtliches Erkenntnis den Beleidiger wegen der Außerung seiner Verachtung zwar strafen, niemals aber dessen Achtung dem Beleidigten zuwenden. Hieraus erklärt es sich, wie unter Nationen mit kriegerischer Anlage das Gefühl einer Ehrenkränkung in der „Herausforderunge zu dem Angebote führen kann, durch eine Entfaltung männlichen Mutes die Anerkennung des Gegners zu erobern und damit den Grundsatz zu bekennen, daß eine Einbuße an der Gesundheit oder selbst der Verlust des Lebens geringer anzuschlagen sei als eine Minderung der Ehre. Sucht der Beleidigte in der Weise Genugthuung, daß er den Gegner unter der Aufforderung zur Verteidigung unmittelbar angreift, so ist dies eine Attaques, während ein Z., den beide Teile in stillschweigender Übereinkunft sofort beginnen, Rencontrer heißt. Gewöhnlich geht aber dem Beleidiger die Herausforderung durch eine Mittelsperson (Kartellträger) zu, worauf von den Parteien erwählte Beistände (Sekundanten) Art, Zeit und Ort des Kampfes mit bestimmen und bei dem Z. für Beobachtung der vereinbarten Bedingungen einstehen. Eine Weigerung, auf die Herausforderung einzugehen, wird als Erklärung des Beleidigers ausgelegt, daß er keinen Begriff von höherer Ehre habe und eine schimpfliche Behandlung hinnehme, es wäre denn, daß der Geforderte, ohne sich selbst herabzusetzen, den Vorfall entschuldigte und eine Ehrenerklärung abgäbe, oder beibrächte, daß der Herausforderer wegen Unwürdigkeit diese Art Genugthuung nicht verlangen dürfe. Der Z. ward erst zum Verbrechen, als er sich wider das Verbot der Gottesurteile fortbehauptete und der Folgerung aus dem Wesen des modernen Staats, daß alle Persönlichkeits- und Ehrenrechte lediglich in dem Staate ihre Quelle und ihren Schutz zu suchen hätten, mit Beharrlichkeit entgegentrat. Doch sind die seit dem 17. Jahrh. bis in die neueste Zeit in großer Zahl gegen den Z. erlassenen Gesetze über den Grund seiner Unrechtmäßigkeit und über die daraus herzuleitende Art und Höhe der Strafe durchaus nicht einig. Die früheste Auffassung, welche darin je nach dem Ausgange einen versuchten oder vollendeten Mord erblickte und danach, sobald einer der Streitenden um das Leben kam, den Gegner mit Todesstrafe belegte, ist eigentlich nur dann berechtigt, wenn ein seiner Waffen Sicherer den Z. zur verdeckten Ausführung eines selbständigen mörderischen Vorsatzes veranlaßt oder gemißbraucht hat. Hier liegt aber eben kein eigentlicher Z. vor, der vermöge seines Zwecks, Achtung zu erringen und sich abgewinnen zu lassen, die alleinige Absicht der Tötung von sich weist. Gleiches ist gegen die Ansicht einzuwenden, welche den Z. mit der Tötung eines Einwilligenden in Verbindung setzt. Ebenso wenig paßt die Annahme einer strafbaren Vergewaltigung (erimen vis), weil der Angriff bei dem Z. nach Verabredung erfolgt und daher kein Verbrechen wider die Freiheit ausmachen kann. Gegenwärtig wird der Z. vielfach als ausgezeichnete Form der widerrechtlichen Selbsthilfe aufgefaßt, wobei man Ubersieht, daß deren Begriff die Möglichkeit eines wirksamen gerichtlichen Beistandes voraussetzt, während der 3. gerade von der unwiderlegbaren Thatsache ausgeht, daß kein Gericht dem Beleidigten die Achtung des Gegners auszuwirken vermag. Am meisten empfiehlt sich die Anschauung, daß der Z. als Lebens- oder Leibesgefährdung Strafe verdient. Sowohl der Z. selbst als die denselben einleitenden und unterstützenden Handlungen sind gegenwärtig Reichsstrafgesetzbuch, §§.201—210) mit Festungsstrafe bedroht, deren Zeitdauer mit Rücksicht auf die Art des verabredeten Kampfes und den eingetretenen Erfolg bemessen wird. Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig aufgegeben haben. Straflos sind Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Z. zu verhindern, ebenso Sekundanten, zum Z. zugezogene Zeugen, Arzte und Wundärzte. Der Vorbehalt einer elindern Bestrafung für dem Offizierstand angesean Duellanten, weil diese nicht selten nach dienstichen Grundsätzen einen Ehrenhandel bei Verlust ihrer Stellung mit den Waffen austragen müssen, bringt das Gesetz mit sich selbst in Widerspruch. Nach dem Reichsmilitärstrafgesetzbuch, S. 112, wird derjenige, der aus dienstlicher Veranlassung einen Vorgesetzten oder im Dienstrange Höhern zum 3. herausfordert, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem ahre und bei erfolgtem Z. nicht unter drei Jahren bestraft und entlassen. Duelle zwischen Studierenden wurden bisher, wenn nicht ein schwerer Erfolg das Einschreiten der Kriminalbehörden hervorrief, als Disciplinarvergehen geahndet. In neuerer Zeit werden aber besonders zufolge eines Urteihs der vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 6. März 1883 studentische Mensuren, d. h. Duelle mit geschliffenem Schläger, als Z. im Sinne des F§. 205 des Reichsstrafgesetzbuchs erachtet und mit Festung bedroht und nicht als körperliche Mißhandlung im Sinne des §. 223 (mit Gefängnis bedroht) betrachtet, wie früher von mehrern Gerichten geschah. Neuerdings Riet das sog. Amerikanische Duell großes Aufsehen erregt. Es wird hierbei von den Streitenden um das Leben gelost, und der, gegen welchen das Los fällt, ist gehalten, in bestimmter Zeit sich selbst zu töten. Von vielen Seiten wird die Bestrafung desselben gefordert und überhaupt eine Anderung der gesetzlichen Bestimmungen für nötig erklärt (z. B. von v. Bar). Vgl. Gneist, (Der Z. und die german. Ehrer (Berl. 1848); Hälschner, aüber das Duello (Elberf. 1868); Hausner, «Der 3.v (Wien 1880); Keyserling, Erörterungen über das Duello (Dorpat 1883), Rödenbeck, Der Z. im Verhältnis zu Tötung und Körperverletzung (Halle 1883); Bolgär, «Die Regeln des Duellso (2. Aufl., Wien 1884); Cauchy, „Du dueb (Par. 1846); Vallée, Le duele (Par. 1877); du Verger de St.-Thomas, Du duel, histoire, législation, droit contemporaino (Par. 1879); Zema cit⸗ „Considerazioni sul duello e la moerna cixiltàh (2. Aufl., Neapel 1880); Puglia, Del duellos (Turin 1885); Gelli, II duello nella stoxia della giurisprudenza ete. (Flor. 1886).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 973Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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