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Recht & StaatBrockhaus 1882

Kammer (lat. caméra, vom grch. αοραονσ, gewölbtes Gemach, Gewölbe, Zimmer) hieß bei den fränk. Königen das abgesonderte Gemach, worin sie ihr Privateigentum verwahrten. Daher bezeichnet das Wort K. die Privatangelegenheiten im Gegensatz zu dem Hof- oder öffentlichen Leben des Fürsten. In die K. flossen die Einkünfte der fürstl. Güter und in ihr konzentrierte sich die Verwaltung des fürstl. Vermögens. An der Spitze derselben stand der Kämmerer (Camerarius), einer der obersten Beamten des fränk. Hofs und in der deutschen Reichsverfassung einer der ersten Fürsten des Reichs. Das Amt als Erzkämmerer im Deutschen Reiche bekleidete der Kurfürst von Brandenburg. Denselben Begriff hatte die K. in den einzelnen deutschen Reichslanden, wo sie 1) die eigenen Güter des Fürsten, die Kammergüter im engern Sinne, 2) die alten Reichsgüter, die Dotation des Reichsamts, die Staatsdomänen, 3) die mit dem Grafen- und Fürstenamte verbundenen Einkünfte und Gefälle und selbst 4) die Zölle und Steuern umfaßte, von denen in der ältern Zeit ein Teil zur kaiserl. Kammer zu verrechnen war. Diese vier Arten von Einkünften wurden aber nach und nach so miteinander vermischt, daß, die vierte Klasse ausgenommen, welche leicht auszuscheiden ist, eine Sonderung kaum möglich war. Der Fürst ließ diese Einkünfte ohne Zuthun seiner Stände verwalten; allein er mußte daraus auch alle Regierungs- und Verwaltungskosten, nicht aber die Landesanstalten, wie Landespolizei, Straßenbau u. s. w., und die Reichskriege bestreiten. Die Verwaltung war anfangs den fürstl. Amtern übertragen und zur Centralverwaltung ein Kammermeister oder Rentmeister mit den nötigen Gehilfen bestellt. Nach und nach wurden daraus Kollegien (Hdofkammern oder Rentkammern), die auch, weil sie die polizeilichen Regalien zugleich verwalteten, mit manchen Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung beauftragt waren. Später, bei Einführung repräsentativer Verfassungen, fand in den meisten Staaten eine Verschmelzung des sog. Kammervermögens und des eigentlichen Staatsvermögens statt, indem man lediglich das eigentliche Privatvermögen des Fürsten und das Hausfideikommiß der regierenden Dynastie ausschied, für die übergabe der Domänen oder Kammergüter an den Staat aber den Fürsten durch eine feste Civilliste entschädigte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 52Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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