Kammergüter, s. unter Domänen. Kammerherr und Kammerjunker, zwei Hofämter, welche den Dienst unmittelbar um fürstl. Personen haben und von denen die Kammerherren immer den Rang über den Kammerjunkern einnehmen. Beides kommt auch oft bloß als Titel vor.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 53Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei