Kammergericht hieß früher das Appellationsgericht für den Stadtbezirk Berlin und den Regierungsbezirk Potsdam zu Berlin, ist aber seit 1. Okt. 1879, durch königl. Erlaß vom 1. Sept. 1879, auch die Bezeichnung des Oberlandesgerichts für die Provinz Brandenburg zu Berlin. Als solches ist das K. zugleich oberstes Landesgericht für die pr Monarchie, und ihm ist ausschlteßlich 1e Verbandlung und Entscheidung a) über die nicht zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revisionen gegen Urteile der Strafkammern in erster Instanz b) über die Revisionen gegen Urteile der Strafkammern in der Berufsinstanz und über alle Bes chwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern, sofern eine nach Landesrecht strafbare Handlung den Gegenstand der Untersuchung bildet, übertragen.