Kämmerei nennt man die Finanzverwaltung der Stadtgemeinde; die K. ist in der Gemeinde, was der Fiskus im Staate ist. Dasjenige Mitglied des Magistrats, welchem die oberste Leitung des Finanzwesens der Stadt obliegt, gleichsam der städtische Finanzminister, heißt in vielen Gegenden, insbesondere in den östl. Provinzen Preußens, Kämmerer. Von dem Kämmereivermögen, d. h. dem Finanzvermögen, dem freien, werbenden Kapital der Stadt, ist zu unterscheiden das Verwaltungsvermögen, d. h. das Inventar der städtischen Verwaltungen, z. B. Schulen, Armenanstalten, Feuerlöscheinrichtungen, das Rathaus selbst u. dgl.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 53Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei