Kammerladungsgewehre, s. u. Kammer. Kammermusik bezeichnet gegenwärtig eine Instrumentalmusik für Soloinstrumente. Dem ursprünglichen Wortsinne nach ist sie eine an Höfen und in Palästen der Großen, und zwar im Saale oder Gesellschaftszimmer (Camera) veranstaltete Privatmusik, welche sich von der öffentlichen Musik in Kirchen und Theatern schon durch tiefer gestimmte, also weniger lärmende Instrumente unterschied. (S. Kammerton.) Häufig waren solche Musiken nur mit Soloinstrumenten, jede Stimme nur durch ein einzelnes Instrument besetzt; durch diese Art der Besetzung wie durch den Ort der Ausführung bildete sich um 1600 der sog. Kammerstil aus im Unterschiede von Kirchen- und Theatermusik. Gegenwärtig pflegt man in Kammermusikaufführungen nur Instrumentalstücke vorzutragen; früher auch Vokalsachen, als Madrigale, Kammercantaten, Kammerduette u. s. w., überhaupt alles, was nicht an die Kirche und auch nicht durch eine Handlung an die Bühne gebunden war. Außerdem zieht man heutzutage den Kreis der K. noch enger, indem man dazu nur Solostücke für ein oder mehrere Soloinstrumente rechnet, als Solosonate und ihre mehrstimmigen Gattungen, Duo, Trio, Quartett, Quintett u. s. w., für verschiedene Instrumente; ferner alle andern Arten Solostücke am Klavier, ein Streich⸗ oder Blasinstrument, als Klaviersuite, Präludium, Toccate, Phantasie; die ältern und neuern tanzartigen Stücke; Variationen, Salon- und Charakterstücke, Lieder ohne Worte, samt allem, was sonst zum Solospiel gehört. Die Symphonie, die Ouverture, das Konzert, überhaupt alle Werke für volles Orchester sind davon ausgeschlossen. Der Kammerstil, durch die Bestimmung der K. für einen engern, durchweg hochgebildeten Zuhörerkreis in kleinerm Raume bedingt, kennzeichnet sich durch eine mehr ins einzelne gehende kunstvolle Ausgestaltung und Durchführung der musikalischen Gedanken. In unserer Zeit ist auch die K. immer mehr in das öffentliche Konzert aufgegangen als kleines oder sog. Kammermusikkonzert und bezeichnet mißt, sind unter C aufzusuchen. im Gegensatze zu den mit vielen Klangorganen in mehrfacher Besetzung zur Aufführung gebrachten Orchesterwerken diejenigen Musikstücke, welche sowohl in der Komposition wie im Vortrage das durch Kunst und Feinheit ersetzen müssen, was ihnen an äußerer Mannigfaltigkeit abgeht. [(gericht.