Kanonisches Recht (Jus canonicum), so genannt von den in der christl. Kirche allmählich sich bildenden Rechtsbestimmungen (canones), heißt das Recht, wie es in den nach und nach entstandenen Rechtssammlungen des Corpus juris canonici (s. d.) enthalten ist. Da sich die Kirche eine mit der weltlichen Macht konkurrierende Gewalt zuschrieb, so behandelt das kanonische Recht nicht bloß die Stellung und die Angelegenheiten der Kirche als solcher, sondern auch als Privat⸗ Proeß⸗ und Strafrecht und bildet damit eine Quelle des gemeinen deutschen Privatrechts. Nicht gleichbedeutend mit kanonischem Recht ist Kirchenrecht, worunter man den Inbegriff der Normen ver die sich auf die Kirche beziehen. Dieselben sind zum Teil im Corpus juris canonici enthalten (somit ist dieses Kirchenrecht auch gleichzeitig kano-Inisches), zum Teil in spätern und frühern kirchlichen und auch staatlichen Rechtsquellen.