FeedKirchenvermögen
ReligionBrockhaus 1882

Kirchenvermögen nennt man den Inbegriff der im Eigentum der Kirche stehenden Sachen und der ihr zukommenden sonstigen Vermögensrechte. Bezüglich des Rechtssubjekts, welchem das Eigentum am K. zuzuschreiben sei, herrscht Streit. Die richtige Ansicht ist, daß die einzelnen Kirchen als Anstalt Eigentümer sind, und dieser Satz gilt auch für das evang. Kirchenrecht, obgleich es den prot. Prinzipien mehr entsprochen haben würde, wenn die Gemeinden Eigentümer geworden wären. Nur das Preußische Landrecht hat diesen Standpunkt aber auch für das kath. Kirchenvermögen eingenommen. Die Kirche beansprucht für ihr Vermögen Steuerfreiheit, und will nur mit Genehmigung der Bischöfe und des Papstes Kirchengut zur Tragung allgemeiner und dringend notwendiger Staatslasten herangezogen werden lassen. Indessen haben die Staatsgesetze diese Forderung der Kirche nicht bewilligt und nur von Grund⸗ und Gebäudesteuer sind kirchliche Gebäude ausgenommen worden. Bezüglich der Veräußerung der im K. stehenden Gegenstände stellt das kirchliche Recht Beschränkungen auf, und auch die Staatsgesetzgebungen haben die Veräußerungen, nicht minder aber auch den Erwerb von K. an die Bewilligung der politischen Behörden geknüpft. (S. Kirchengut und Kirchensachen.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 302Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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