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AllerleiBrockhaus 1882

Kantille oder Bouillon (vom frz. cannetille, bouillon; engl. bullion, purl), Erzeugnisse der Gold⸗ und Silberdrahtspinnerei, aus biegsamen Röhrchen von verschiedenem Querschnitt bestehend, welche dadurch hergestellt werden, daß der Draht, meist echter oder unechter Gold⸗, resp. Silberdraht, mittels eines gewöhnlichen Spulrads spiralförmig auf eine stählerne Nadel von der gewünschten Stärke aufgewickelt und, wenn die Nadel gefüllt ist, von dieser heruntergeschoben wird. Zuweilen verwendet man 10 K. cementierten, d. h. mit einer dünnen Messingschicht überzogenen Kupferdraht, der mit farbiger Seide übersponnen ist, oder auch mit Lahn übersponnenen Eisendraht. Je nachdem Runddraht oder breitgewalzter Draht (Lahn) benutzt wird, zeigt die K. ein mattes oder glänzendes Aussehen. Ist die Nadel, statt von cylindrischem, von halbrundem, drei⸗ oder vierkantigem Querschnitt, so erhält der Draht über den Kanten regelmäßige Knickungen, die sich aus der geradlinigen Reihenfolge zu schraubenartigen Windungen verziehen und so den fertigen K. ein gekräuseltes Aussehen geben. Sowohl die echten als die unechten K. werden zu Fransen, Borden, Quasten, Epauletten, Portepees u. s. w., die feinsten zu Stickereien verwendet. Kauton (frz. Canton) heißt ursprünglich in Frankreich eine genau abgegrenzte Unterabteilung eines größern Bezirks; so zerfallen nach dem Dekret vom 15. Jan. 1790 die franz. Departements in Arrondissements oder Bezirke und diese wieder in écantonso von mehrern Gemeinden. Von der Mitte des 16. Jahrh. an hat sich der Name auch in der Schweiz eingebürgert, wo er als Bezeichnung der Einzelstaaten, aus denen die schweiz. Eidgenossenschaft besteht, den alten Namen Ort (3. B. Bund der acht alten Orte, Bund der dreizehn Orte) allmählich verdrängt hat. Zur allgemeinen Geltung gelangte die Bezeichnung durch die Einheitsverfassung von 1798, durch welche die helvetische Republik, unter Aufhebung der Selbständigkeit der ehemaligen Orte, in 19 Verwaltungsbezirke oder K. gegliedert wurde. Jetzt heißen die 25 Einzelrepubliken der Schweiz K., sobald sie für sich als besondere Gemeinwesen betrachtet werden. Um dagegen ihr Verhältnis zur Gesomtheit des schweiz. Bundesstaats zu bezeichnen, ist der Ausdruck Stände offiziell üblich. Deshalb führt das eine Glied der schweiz. Bundesversammlung, in welchem die K. als solche vertreten sind, den Namen Ständerat, während in mehrern K., wie Zürich, Solothurn, Zug u. s. w., als Kantonsrat die Behörde bezeichnet wird, welcher die Gesetzgebung oder die Vorberatung der Gesetze für den K. obliegt. In Spanien heißen Kantonalisten diejenigen Republikaner, die einen Bund selbständiger K. oder Staaten an Stelle des span. Einheitsstaats zu setzen trachten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 74Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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