FeedKassenscheine
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kassenscheine oder Kassenanweisungen sind ein staatliches Papiergeld, dessen Kredit darauf beruht, daß es von allen öffentlichen Kassen in Zahlung angenommen wird, von dazu bestimmten Kassen auch gegen bar eingelöst wird. In Deutschland sind jetzt die früher von den Einzelstaaten ausgegebenen K. nach dem Reichsgesetz vom 30. April 1874 durch die Reichskassenscheine ersetzt, die in mißt, sind unter C aufzusuchen. Stücken von 50, 20 und 5 Mark ausgegeben werden. Der Gesamtbetrag derselben soll vom 1. Jan. 1891 ab nur 120 Mill. Mark ausmachen; doch wurden zunächst denjenigen Staaten, welche mehr Papiergeld ausgegeben hatten, als ihr Anteil an den Reichskassenscheinen hetrug, noch Vorschüsse in letztern gewährt, die allmählich zu tilgen sind. Ende 1883 belief sich daher der Umlauf noch auf 148,5 Mill. Mark. Im Privatverkehr ist niemand zur Annahme der Reichskassenscheine verpflichtet. Die Einlösung derselben gegen bar erfolgt auf Verlangen bei der Reichshauptkasse.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 171Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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