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Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Kauf, Kaufvertrag (lat. emtio, venditio, frz. vente), ist der Vertrag, durch den eine Sache (im weitesten Sinne des Wortes) gegen Geld, eine Ware gegen einen Preis ausgetauscht wird. Er zielt ab auf einen Kapitalumsatz. Als der eigentliche Typus aller zweiseitigen, entgeltlichen, lästigen Verträge ist der K. sowohl für den Verkehr höchst wichtig, als für Wissenschaft und Praxis des Rechts interessant. Der Gegenstand des K. ist gewöhnlich eine gegenwärtig existierende Sache: war beiden Teilen oder keinem von beiden die Nichtexistenz bekannt, so ist der Vertrag .—— st die Sache als eine zukünftige gedacht und als solche absichtlich zum Gegenstand des K. gemacht, so liegt ein bedingtes Geschäft vor, welches bei Nichteintritt der Bedingung in sich zerfällt (emtio rei futurae). Wird dagegen die Sache mit aller der Ungewißheit späterer Existenz unbedingt und gegenwärtig zum Gegenstand des Vertrags gemacht, so liegt ein sog. Hoffnungskauf (emtio spei), ein gewagtes Geschäft vor, bei welchem auch im Fall des Nichtexistentwerdens der Sache das betreffende Entgelt gezahlt werden muß. Wie so einerseits die zu verkaufende Sache bestimmt sein muß, muß dies auch der Preis, sei es von vornherein, sei es durch Bezugnahme auf bestimmte Thatsachen, auf das Ermessen eines bestimmten Dritten oder eines unparteiischen Sachverständigen sein. Ein angemessenes Verhältnis zwischen Kaufpreis und Sachwert (pretium justum) ist zur Gültigkeit des K. nicht erforderlich. Doch hat das röm. Recht dazu geführt, bald nur dem Verkäufer, für den Fall, daß die Kaufsumme nicht einmal die Hälfte des wahren Werts des Grundstücks erreicht, ein Rücktrittsrecht wegen sog. laesio enormis zu gewähren, bald dies auch auf den Käujfer, welcher mehr als den doppelten Wert der Sache bezahlte, sowie auf alle Mobilien und alle Austauschgeschäfte auszudehnen. Für das Gebiet des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs ist dieses Recht fast ganz beseitigt, während das franz. Recht ein solches noch dem um mehr als sieben Zwölftel des Preises verletzten Verkäufer gewährt. Soll ein K. vorliegen, so muß jedenfalls auch der Preis wirklich als Aquivalent und Vergeltung für die Sache gedacht und verstanden sein. Die Vollendung (Perfection) des K. tritt ein, sobald die Parteien über die Leistungen von Sache und Preis, ohne irgend wesentlichen Irrtum, einig geworden sind. Nebenverträge oder Nebenbestimmungen können eine sog. in diem addictio (wobei die Gültigkeit des K. auf den Umstand abgestellt wird, daß nicht ein Dritter binnen gewisser Zeit ein besseres Gebot thue) erzeugen, oder eine sog. lex commissoria, durch welche Vertragsklausel die Gültigkeit abgestellt wird auf Bezahlung des Kaufpreises binnen bestimmter Zeit, oder ein sog. pactum disciplicentiae, welches dem Käufer Rücktrittsrecht gewährt, wenn ihm die Sache mißfalle; sie können auch, sei es, den Verkäufer zum Rückkauf, den Käufer zum Rückverkauf verpflichten, sei es, dem Verkäufer ein Vorkaufsrecht gewähren, ferner dem Verkäufer ein Pfandrecht an der verkauften Sache für den Kaufpreis gewähren oder bis zur Bezahlung des Kaufpreises den Eigentumsübergang ausschließen (pactum reservatae hypothecaé. reservati dominii). Der K. kann ferner ein Probekauf sein, und zwar 1) ein K. auf Besicht, Probe (emtio ad gustum), wobei die Existenz des Geschäfts von dem freien Belieben des Käufers abhängig erachtet wird; 2) K. nach Probe oder Muster, wo der Verkäufer zu Lieferung einer der vorgelegten Probe entsprechenden Ware verpflichtet ist; 3) K. zur Probe, wo ein unbedingter K. vorliegt mit Hinzufügung der für den Käufer unverbindlichen Zusicherung, im Falle der Zufriedenheit eine größere Quantität kaufen zu wollen. Sobald der Kaufvertrag perfekt geworden, geht nach röm. und franz. Recht, abgesehen von dem K. vertretbarer Sachen nach Maß, Zahl oder Gewicht, sowie bedingten Käufen, die Gefahr der verkauften Sache (periculum rei), aber auch aller Vorteil derselben (eommodum) auf den Käufer über. Dem gegenüber lassen die deutschen Rechte hierfür erst die Tradition entscheiden. Das Eigentum der gekauften Sache geht nach gemeinem Recht erst durch Tradition und nach Bezahlung oder Kreditierung des Kaufpreises auf den Käufer über, während das franz. Recht auch hier schon die Perfektion des Vertrags entscheiden läßt. Der Verkäufer hat nach gemeinem Recht dem Käufer das faktische Haben und Behalten, dagegen nach neuerm Recht vielfach das rechtliche Haben, das Eigentum der gekauften Sache zu gewähren. Wird der Käufer der Sache entwehrt, so entstehen daraus Entwehrungsansprüche (Eviktionsansprüche). Der Verkäufer muß ferner alles Zubehör, sowie den nach Vollendung des Vertrags erwachsenen Ertrag oder Gewinn zur rechten Zeit, am rechten Orte mit der Sache dem Käufer gewähren, welche Forderungen derselbe mit der actio emti geltend macht, während der Käufer den verabredeten Kaufpreis meist Zug um Zug zahlen, d. h. in das Eigentum des Verkäufers übertragen und für notwendige Aufwendungen denselben entschädigen muß, Verpflichtungen, die der Verkäufer mit der actio venditi einklagt. Bei Mängeln der Sache tritt teils Auflöfung des Geschäfts ein, was die actio redhibitoria bezweckt, teils Minderung der Gegenleistung, geltend gemacht durch die actio quanti minoris, für welche beide Fälle das Handelsrecht, außer im Falle des Betrugs, eine sechsmonatliche Verjährung festsetzt. Vgl. Treitschke, „Der Kaufkontrakty (2. Aufl., Gera 1865); Bechmann, Der K. nach gemeinem Rechtv (Bd. 1, Erlangen 1876; Bd. 2, 1884).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 195Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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