Kollektivgesellschaft nennt das franz. Recht die dauernde Vereinigung mehrerer zur offenen Betreibung von Handelsgeschäften unter einer gemeinschaftlichen Firma, société en nom collectif, im deutschen Recht offene Handelsgesellschaft genannt. Ihr gegenüber steht die association en participation, d. h. die vorübergehende, ganz private Verbindung, welche nur einzelne Geschäfte auf gemeinschaftliche Rechnung unternimmt, die sog. Gelegenheits⸗-oder Spekulationsgesellschaft, welche das deutsche Recht als Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung bezeichnet. Ein Mittelverhältnis bildet die association collectif en participation, wo sich mehrere zu einem Unternehmen, z. B. einer größern Lieferung an den Staat, aber dergestalt verbinden, daß sämtliche Teilnehmer mit dem Namen und ihrer Unterschrift allenthalben hervortreten. Da diese Benennungen weder die Sache scharf bezeichnen, noch durchweg richtig sind, so hat das Deutsche Handelsgesetzbuch sie nicht aufgenommen. (S. Handels⸗