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Recht & StaatBrockhaus 1882

Kauf bricht Miete ist ein Rechtssprichwort, welches überall da zur Anwendung kommt, wo nicht, wie nach preuß. Recht, durch die Übergabe der Mietssache das Mietsverhältnis einen dinglichen Charakter erhält. Dasselbe bedeutet, daß der Erwerber des Mietsobjekts dem Mieter den Gebrauch desselben kraft seines erworbenen dinglichen Rechts fofort und ohne Kündigung N entziehen berechtigt ist, weil er in gar keinem Rechtsverhältnis zum Mieter steht. Allerdings wird dadurch das Mietsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht aufgelöst, und insofern ist obige Regel nicht wörtlich zu nehmen, vielmehr hat der Vermieter dem vertriebenen Mieter vollen Schadenersatz zu leisten und, wenn der Mieter vom Erwerber nicht vertrieben wird, sondern letzterer das Mietsverhältnis mit übernimmt, so besteht für den Mieter die Pflicht, Mietzins zu zahlen, fort. Gegen die Vertreibung kann sich der Mieter, wie die Praxis anerkennt, nur durch Erwirkung eines ge-Derandee Inhibitoriums gegen die bevorstehende Veräußerung schützen; selbst die übernahme des Mietsverhältnisses durch den Erwerber kommt ihm rechtlich nicht direkt zu statten, solange er nicht dem zwischen Vermieter und Erwerber abgeschlossenen diesbezüglichen Vertrag beigetreten ist.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 196Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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