Kirchenpatronat, der Inbegriff von Rechten und Pflichten, welche einer Perfon bezüglich einer Kirche oder eines Amtes aus einem besondern, von ihrer Stellung in der Hierarchie unabhängigen Grunde zustehen. Die betreffenden Rechte bestehen wesentlich in dem Präsentationsrecht, d. h. der Befugnis, für das erledigte Kirchenamt dem Kirchenobern einen Kandidaten in Vorschlag zu bringen, in dem Rechte der Aufsicht über die Pfründe, in Ehrenrechten und der Befugnis, unter gewissen Voraussetzungen eine Alimentation aus dem Kirchenvermögen verlangen zu dürfen. Das Patronatsracht kann einer Person (persönliches Patronatsrecht) oder einem adette (dingliches Patronatsrecht) zustehen. In letzterm Falle ist es von dem Eigentümer, Nießbraucher, Erbpächter desselben auszuüben und wird mit dem Grundstücke selbst übertragen. Das persönliche Patronatsrecht ist vererblich. Der Haupttitel für die Entstehung des Rechtes ist Fundation der Kirche oder des Amtes. Doch können nur Christen Patrone sein, und das dingliche Patronatsrecht nichtchristlicher Grundeigentümer ruht. In der evang. Kirche ist die kath. Einrichtung des K. beibehalten worden, und hier haben sich die Befugnisse des Patrons auch häufig mit den grundherrlichen in der Weise vermischt, daß die vielfach geforderte Aufhebung des Patronatsrechtes bis jetzt daran gescheitert ist, allerdings auch an dem Umstande, daß nach gemeinem kath. Kirchenrecht dem Patron subsidiär, nach partikularem staatlichen Recht zuweiben sogar principaliter die Baulast obliegt. Die Existenz eines landesherrlichen K. ist nach der Säkularisation des Jahres 1803 behauptet worden, um vermöge desselben dem Landesherrn die Befugnis zu vindizieren, in die Besetzungsrechte der säkularisierten Rechtssubjekte einzurücken. Gegenwärtig ist diese Lehre aufgegeben, und vielfach durch Vereinbarungen eine Regelung getroffen worden.