FeedKollegium
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kollegium hieß bei den Römern die Gesamtheit mehrerer Personen, welche gleiches Amt oder gleicher Beruf verband, wie der Konsuln, Prätoren, Tribunen. Ebenso bezeichnete man mit demselben Namen gewisse vom Staat anerkannte und beaufsichtigte Korporationen, insbesondere Kultusgemeinden, Innungen, Zünfte, Begräbnis-⸗ und Unterstützungsvereine (collegia tenuiorum). In dieser Art ermächtigte Kollegien haben als juristische Personen eigene Statuten und Vorstände, können Vermögen erwerben, sowie ihren Mitgliedern Beisteuern auferlegen, und sind im Genuß mehrfacher Privilegien. Später bezeichnete man mit K. auch Anstalten für Schul⸗ und Unterrichtszwecke, akademische Gebäude, sowie noch gegenwärtig in Deutschland die Vorlesungen auf Universitäten, die teils öffentlich oder unentgeltlich sind (collegium publicum), teils von den Zuhörern bezahlt werden (collegium pri-⸗ vatum), teils nur für einen oder wenige gehalten werden (collegium privatissimum). Im heutigen Verfassungsrechte bezeichnet K. eine aus mehrern Personen zusammengesetzte Gerichts⸗ oder Verwaltungsstelle, deren Beschlüsse nach gemeinschaftlicher Beratung mittels Stimmenmehrheit gefaßt werden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 411Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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