Kanzlei (Cancellaria) heißt der ursprünglich mit Schranken (cancellis) umgebene Ort, wo die öffentlichen Urkunden, Gerichtsurteile, landesherrlichen Refkripte und andere Schriften ausgefertigt werden, und Kanzler (s. d.) der Vorsteher der hierzu bestellten Beamten. Eine K. hatten der Kaiser und die Landesherren, und ebenso der Papst, die Erzbischöfe und die Bischöfe, auch wenn die letztern keine Landeshoheit besaßen. In einigen Ländern wurde später der Name K. auch den höhern Gerichten selbst beigelegt (Justizkanzleien), deren Vorsteher in der neuern Zeit meist Kanzleidirektoren, auch wohl Kanzleipräsidenten genannt wurden. Neuerdings versteht man aber unter K. mehr das Subalternpersonal und spricht deshalb von Kabinetts⸗, Ministerial⸗, Gerichts⸗ und Regierungskanzleien. Wenn früher den untern Behörden das Recht, eine K. zu haben, häufig versagt war, so bezog sich dies ner Siegelmäßigkeit oder die dem Landesherrn oder andern privilegierten Stellen und Personen vorbehaltene Befugnis, Urkunden mittels Beifügung des Siegels zu beglaubigen und die dadurch verbrieften Ansprüche sofort vollstreckbar zu machen.