FeedKonfusion
Recht & StaatBrockhaus 1882

Konfusion von Rechten nennt man das Zusammentreffen von Berechtigung und Verpflichtung in einer und derselben Person, z. B. wenn der Gläubiger den Schuldner, der Eigentümer einer Sache den an demselben Objekt Nießbrauchberechtigten beerbt. Da Recht und Pflicht in einer Person nicht bestehen kann, so ist die K. ein Erlöschungsgrund für Privatrechte. Bei Vereinigung von Nießbrauch und Eigentum heißt die K. auch Konsolidation. Die K. tritt aber auch nur in dem Falle ein, wenn Recht und Pflicht sich decken, also nicht, wenn der Gläubiger der Forderung mit dem Bürgen oder nur mit einem von mehrern Mitschuldnern Eins wird. Wiederaufleben der durch K. untergegangenen Rechte (der Forderung, des Nießbrauchs u. s. w.) ist in der Regel ausgeschlossen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 459Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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