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Recht & StaatBrockhaus 1882

Komitive (Jura comitivae) wurden nach der Verfassung des ältern Deutschen Reichs die Befugnisse genannt, gewisse Hoheitsrechte im Namen des Kaisers auszuüben, so uneheliche Kinder zu legitimieren, das Recht der Volljährigkeit zu erteilen, Doktoren, Magister und Notarien zu kréieren u. s. w. Man unterschied die größern und kleinern K. je nach der Wichtigkeit der auszuübenden Rechte. Erstere wurden gewissen Reichsständen gewöhnlich erblich, letztere den sog. Hofpfalzgrafen persönlich verliehen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 438Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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