Kommissionshandel nennt man die Betreibung von Handelsgeschäften in eigenem Namen und unter eigener Firma, aber für Rechnung eines dritten, z. B. eines auswärtigen eheibteom: eines Fabrikanten. Der Beauftragte heißt Kommissionär (frz. négociant commissionnaire, engl. commission merchants assignee), der Auftraggeber Kommittent. Das gegenseitige Verhäktnis beider ist im ganzen nach den Grundsätzen über den Mandat⸗ oder Bevollmächtigungsvertrag zu beurteilen. Der Kommissionär hat hiernach die ihm aufgetragenen Ein- oder Verkäufe mit dem größten Fleiße zu besorgen und darüber Nachricht zu geben, überhaupt das Interesse des Kommittenten als sein eigenes zu wahren, die anvertrauten Güter zu bewahren, für den Kommittenten erlangte Werte und Waren auszuliefern, angekaufte Wechsel an denselben zu indossieren, unverkaufte oder vom Kommittenten wieder abgeforderte Güter zurückzugeben, Rechnung abzulegen und für allen Schaden, mit Ausnahme des . zufälligen, aufzukommen. Namentlich darf er Kredite ohne besondere Ermächtigung nicht gewähren, ingleichen das von seinem Machtgeber gesetzte Preislimitum bei Einkäufen nicht überschreiten. Bei Verkäufen soll er unter das Limitum i Not nicht herabgehen. Erlangt er noch bessere Preise, so muß er diese dem Kommittenten zugute rechnen, denn das Kommissionsgeschäft ruht auf dem Mandat, nicht auf dem Trödelvertrage. Dafür kann der Kommissionär Ersatz seiner notwendigen oder nützlichen Auslagen sowie eine bestimmte Provision verlangen, letztere jedoch, anders wie der Makler, bloß wenn das Geschäft wirklichzur Ausführung gekommen ist. Wegen dieser Forderungen und wegen etwaiger Vorschüsse, welche er dem Kommittenten gewährt, hat er an dem Kommissionsgute ein Pfandrecht. In der Beziehung zu dritten ist der Kommissionär keineswegs bloßer Handlungsbevollmächtigter, der im Namen des Prinzipals abschließt, sondern der Mitkontrahent des Kommissionärs wird gegen denselben unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, und der Kommittent kann in solcher Weise entstandene Forderungen ohne ausdrückliche Cession nicht beitreiben. Dagegen haftet bei Verkäufen der Kommissionär nicht für die Zahlung, deren Einziehung mit zu seinem Muftrage gehört; eine solche Haftpflicht, ein sog. Delecredere (s. d.), für richtige und rechtzeitige Zahlung ist nur dann vorhanden, wenn er sie ausdrücklich übernommen U. was oft der Fall, oder wenn es Ortsgebrauch ist. Der Kommissionär kann zugleich Geschäfte für eigene Rechnung machen (Eigenhandel treiben), thatsächlich ist das aber beim Verkaufskommissionär rücksichtlich der Waren, die er andauernd für ein Haus kommissionsweise verkauft, nicht der Fall, weil dessen Interessen mit den seinigen dabei in Widerspruch treten würden. Werden dem Kommissionär von dem Kommittenten im voraus Waren effektiv zugesandt, die er verkaufen soll, so wird eine solche Verkaufskommission als Konsignation bezeichnet. Das Konsignationsgeschäft spielt besonders im überseeischen Verkehr eine bedeutende Rolle, indem die Kommissionshäuser auf die ihnen zugesandten Waren oder auch auf die dieselben repräsentierenden Dokumente (Connossemente, Lagerscheine u. s. w.) Vorschüsse gewähren. überhaupt beruht im großen Verkehr die volkswirtschaftliche Bedeutung des K. großenteils darauf, daß die Kommissionäre die Kommittenten auch durch ihr Kapital zu unterstützen im Stande sind. Doch kommt es bei Einkaufkommissionen, namentlich in kapitalarmen Ländern, auch vielfach vor, daß den Kommissionären Vorschüsse gegeben werden. Außer im Warengeschäft mißt, sind unter C aufzusuchen. spielt der K. auch im Wechselgeschäft eine große Rolle, ebenso im Fonds⸗ und Aktiengeschäft, sowie in der Besorgung der Seeversicherung für Auswärtige. Für seine Mühwaltung bezieht der Kommissionär eine prozentweise Vergütung auf den Rechnungsbelauf (beim Einkauf einschließlich der ausgelegten Unkosten, beim Verkauf abzüglich derselben), die sog. Kommission oder Provision, deren Höhe je nach Objekt und Ort verschieden ist. Sie steht im Warenhandel gewöhnlich zwischen 1½¼½ und 5 Proz. und ist beim Verkauf beträchtlicher als beim Einkauf; auf Wechsel wird sie gewöhnlich mit ½ Proz. angerechnet, auf Fonds und Aktien mit ½8, auch ½1% Proz. (die Operationen sind hier weit vielfacher als in andern Handelszweigen); bei der Seeversicherung ist sie in der Regel auf /½ Proz. vom versicherten Betrage gestellt. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch behandelt das Kommissionsgeschäft in Buch IV, Titel 3, Art. 360—378. Im weitern Sinne des Wortes gelten auch die Spediteure, die Inhaber eines Verladungsgeschäfts (commissionnaires de roulage) als kaufmännische Kommissionäre. Doch ist die Bezeichnung derselben als solche in Deutschland nicht gebräuchlich. Eine abweichende Stellung hat der Kommissionär im Buchhandel (s. d., Bd. III, S. 672).