FeedKonfiskation
Recht & StaatBrockhaus 1882

Konfiskation (lat.) ist die strafweise Einziehung des Vermögens oder von Teilen desselben durch die Obrigkeit, gewöhnlich für den öffentlichen Schatz, im Falle besonderer Anordnung auch zu Gunsten von Wohlthätigkeitsanstalten. So werden bei versuchter Hinterziehung von Zöllen die Waren, bei gewissen Verbrauchssteuerdefraudationen die Gegenstände, bezüglich welcher oder durch welche die Defraudation verübt wurde, ferner verbotene Bücher und Waffen, die bei Verübung von Verbrechen benutzten Werkzeuge, im verfälschten Zustande zum Verkauf gestellte Eß⸗ und Trinkwaren, nicht vollwichtiges Gebäck u. s. w. noch heutzutage konfisziert. Das röm. Recht überwies bei Kapitalverbrechen sogar das gesamte Vermögen des Verurteilten dem Fiskus, weshalb nicht bloß während der Bürgerkriege, wo die Ächtungen eine vollständige Anderung der Besitzverhältnisse herbeiführten, sondern auch in verhältnismäßig ruhigen Zeiten der — — Ertrag der K. einen nicht unansehnlichen Teil des Staatseinkommens bildete. In Deutschland, wo früher schon Eigen und Lehn des für friedlos Erklärten verteilt worden war, fand die allgemeine Güterkonfiskation als selbstverständliche Folge von schweren Verbrechen nach dem Eindringen des röm. Rechts die bereitwilligste Aufnahme, und erst die Carolina (s. d.) beschränkte diese Maßregel auf solche Verbrechen, wo sie das Gesetz ausdrücklich androhte. Da sich unter denselben auch der Hochverrat befand, so gab gleich der Dreißigjährige Krieg, besonders in Böhmen, Gelegenheit zu beträchtlichen K. Auch Verurteilung durch die Inquisition hatte meist die K. des Vermögens zur Folge. (S. Ketzer.) Das ältere franz. Recht gestattete das gleiche Verfahren, und während der Revolution zog man sämtliche Güter der hingerichteten oder ausgewanderten Aristokraten ein. Aus der neuern Zeit sind besonders die massenweisen K. in Russisch-Polen zu erwähnen. Nach kriminalpolit. Grundsätzen ist die allgemeine Güterkonfiskation durchaus verwerflich. Sie mißt nicht mit gleichem Maße, indem der Reiche dadurch weit härter getroffen wird als der Arme; sie belastet den Staat mit dem Vorwurf der niedrigsten Habsucht auf Kosten der schuldlosen Angehörigen des Verurteilten; sie benachteiligt die Gläubiger des letztern, die sich über ihre Ansprüche erst umständlich ausweisen müssen, und liefert zuletzt nach einem langwierigen und kostspieligen Liquidationsverfahren nur Erträge, die hinter den Einbußen weit zurückbleiben, welche die bürgerliche Gesellschaft infolge einer so gewaltsamen Vermögensübertragung erleidet. Die Kulturstaaten haben daher gegenwärtig die allgemeine Güterkonfiskation aufgegeben und meist eigene Garantien nißt, sind unter C aufzusuchen. zegen dieselbe in ihre Grundrechte aufgenommen. (S. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, §§. 40, 42, 360, 367 und die Deutschen Reichsgesetze über die Salz⸗, Branntwein⸗, Braumalz⸗ und Zuckerbesteuerung von 1867, 1868, 1869.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 458Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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